„Eltern schulpflichtiger Kinder brauchen eine kurzfristige Versetzung über Hunderte von Kilometern nicht zu dulden“, so lautet der Tenor eines Urteils des Arbeitsgerichts Frankfurt/M. (Az.: 7 Ga 238/06)
Die Richter mussten sich mit der Klage eines Familienvaters auseinandersetzen, der binnen einer Woche von Frankfurt in das 260 Kilometer entfernte Jülich versetzt werden sollte. Die Richter sahen das genauso wenig ein, wie der Kläger. Begründung: Die Versetzung sei nicht mehr vom Weisungsrecht des Arbeitgebers gedeckt, da sie die Grenzen des billigen Ermessens überschreite.
Die familiäre Situation des Mannes (drei kleine Kinder und eine im Rhein-Main-Gebiet berufstätige Ehefrau) sei nicht ausreichend berücksichtigt worden, kritisierten die Richter. Selbst betriebsbedingte Notwendigkeiten und die vertragliche Möglichkeit der Versetzung, könnten die radikale Arbeitsplatzverlagerung nicht rechtfertigen.