Unternehmen müssen Arbeitnehmern mit Kind keine Sonderrechte einräumen. Dieses Urteil fällte das Bundesarbeitsgericht (BAG) (Az.: AZ: 9 AZR 893/07). Damit kippten die BAG-Richter das Urteil der Vorinstanz, des Landesarbeitsgerichts (LAG) Schleswig-Holstein.
Dieses hatte der alleinerziehenden Mutter eines heute vierjährigen Kindes vor einem Jahr eine einstweilige Verfügung erteilt.
In dem Fall hatte die heute 25-Jährige Kassiererin eines Kieler Baumarkts nach der Geburt ihres Kindes von ihrem Arbeitgeber verlangt, ihre Stundenzahl von 37,5 auf 30 Stunden zu reduzieren und sie außerdem nur noch wochentags zwischen 8.30 Uhr und 14.30 Uhr einzusetzen. Der Arbeitgeber hingegen bestand darauf, die alleinerziehende Mutter eines mittlerweile vierjährigen Kindes weiter an sechs Tagen pro Woche zwischen 6.00 und 16.00 Uhr einsetzen zu können – in Wechselschicht mit einem freien Samstag pro Monat. Der Arbeitgeber verwies auf eine innerbetriebliche Vereinbarung und darauf, dass der Betriebsrat der Baumarktkette sich gegen den Teilzeitwunsch der in der Kieler Filiale beschäftigten Frau ausgesprochen hatte.
Die Ablehnung durch den Betriebsrat war wahrscheinlich der entscheidende Grund, dass die höchsten Arbeitsrichter sich letztinstanzlich auf die Seite des Arbeitgebers schlugen, vermutet die Rechtsanwältin der Klägerin, Sylke Hasche. Die LAG-Richter hatten dagegen vor einem Jahr befunden, der Betriebsrat habe den gesetzlichen Auftrag, die Vereinbarkeit von Familie und Beruf zu fördern.
Einer BAG-Sprecherin zufolge ist die Urteilsbegründung frühestens in zwei Wochen zu erwarten. Die BAG-Richter verwiesen noch auf die Möglichkeit, eine betriebliche Einigungsstelle einzuschalten. Vor wenigen Tagen teilte die Frau einer Zeitung jedoch mit, im Dienstplan für Februar sei sie wieder schichtweise als Vollzeitkraft eingeteilt. Die 25-Jährige bezeichnete das als „bitter“. Weder mit dem Chef noch mit den Kollegen habe es in der Filiale Probleme wegen ihrer Arbeitszeit gegeben.