Keine Selbstbeurlaubung
Schiebt eine Firma die Entscheidung über einen Urlaubs-Antrag dennoch auf die lange Bank, so dürfen sich Arbeitnehmer keineswegs selbst beurlauben. Andernfalls droht ihnen mindestens eine Abmahnung, wenn nicht sogar eine Kündigung. Stattdessen sollte man sich an den Betriebsrat wenden. Dieser hat nämlich nach Paragraf 87 des Betriebsverfassungsgesetzes in Urlaubsfragen ein Mitbestimmungsrecht. Gibt es keine betriebliche Interessenvertretung, so ist es ratsam, nochmals schriftlich einen zweiten Urlaubsantrag nachzuschieben und – auch das wiederum schriftlich – eine angemessene Frist für die Entscheidung darüber zu setzen.
Bewilligung zählt
Ist ein Urlaubsantrag bewilligt, so gilt: Abgemacht ist abgemacht. Der
vereinbarte Urlaub bindet Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Eine kurzfristige Aufkündigung des Urlaubs, zu dem die Firma bereits „Ja“ gesagt hat, kommt nur in echten Notsituationen in Frage. Dazu gehört nicht die Akquise eines neuen Auftrags oder die Erkrankung eines anderen Mitarbeiters. Not ist beispielsweise dann da, wenn die Elbe das Werksgelände überschwemmt oder wenn der halbe Betrieb durch eine Explosion verwüstet wird. Allerdings: Auch wenn eine solche extreme Notlagen nicht vorliegt, können Arbeitnehmer – freundlich gebeten – natürlich einer Urlaubsverschiebung zustimmen. In solchen Fällen gilt allerdings grundsätzlich: Für alle Kosten, die in diesem Zusammenhang anfallen, etwa für Stornogebühren, muss der Arbeitgeber aufkommen.
Handy ausschalten
Arbeitnehmer sind nicht verpflichtet, dem Arbeitgeber ihre Urlaubsadresse mitzuteilen. Sie müssen auch nicht per Notebook oder Handy erreichbar sein. Dies hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) am 20. Juni 2000 entschieden (Az.: 9 AZR 405/99).