Während des Urlaubs muss der Arbeitgeber den vollen Lohn fortzahlen. Der Verdienst muss übrigens auch dann fließen, wenn die Arbeit wegen eines gesetzlichen Feiertags ausfällt, dieser Tag braucht dann auch nicht „nachgearbeitet“ zu werden.
Geringfügig Beschäftigte haben auch Anspruch auf ein anteiliges zusätzliches Urlaubsgeld – falls diese Zahlungen im Betrieb üblich bzw. (tarif-)vertraglich geregelt sind. Beispiel: Im Arbeitsvertrag eines Mini-Jobbers ist eine wöchentliche Arbeitszeit von 9,5 Arbeitsstunden vorgesehen, das sind genau 25 Prozent der Wochenarbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigten (von 38 Stunden) im gleichen Betrieb. Das Urlaubsgeld des Vollzeitbeschäftigten beträgt 600 Euro, in diesem Fall kann der Mini-Jobber das anteilige Urlaubsgeld von 150 Euro beanspruchen. Beim Weihnachtsgeld (bzw. beim 13. Monatsgehalt) wird genauso verfahren.
Übrigens: Generell unterscheidet das Arbeitsrecht nicht zwischen geringfügig Beschäftigten und sozialversicherten Arbeitnehmern. Auch für Mini-Jobber gilt mithin das Arbeitsrecht.