Nutzen Eheleute ein häusliches Arbeitszimmer gemeinsam, werden sie es künftig noch schwerer haben, die Kosten von der Steuer abzusetzen. Dafür sorgt ein Urteil des Bundesfinanzhofs.
In dem Fall hatte ein Ehepaar mit gemeinsamer Firma die Kosten für ein gemeinsam genutztes Arbeitszimmer geltend gemacht. Der Ehemann richtete für die gemeinsame Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) nebenberuflich Datenverarbeitungsanlagen für kleine und mittlere Unternehmen ein, die Ehefrau schulte und betreute die Kunden vom gemeinsamen Arbeitszimmer aus hauptberuflich.
Das Ehepaar nutzte im Streitjahr 1997 zunächst einen Raum in ihrer gemeinsamen Mietwohnung und danach in einem gemeinsam erworbenen Einfamilienhaus. Das Finanzamt hatte dem Paar zunächst statt umgerechnet 5.154 Euro (10.081,10 Mark) nur 1.229 Euro (2400 Mark) als Betriebskosten anerkannt. Schließlich gestand es der Ehefrau entsprechend ihres zeitlichen Nutzungsanteils von 80 Prozent zusätzlich 2.582 Euro (5.041 Mark) Betriebsausgabenabzug zu. Für den Mann beharrte das Amt auf der abziehbaren Höchstgrenze von 1.229 Euro.
Weniger Absetzungsmöglichkeiten
Dagegen hatten die Eheleute geklagt. Das Urteil des BFH verschlechtert nun die steuerlichen Absetzungsmöglichkeiten für Eheleute in ähnlicher Lage deutlich. Denn die Richter gehen davon aus, dass Eheleute stets jeweils zur Hälfte für Miete oder Darlehensraten einer gemeinsamen Wohnung aufkommen – unabhängig davon, wie hoch der tatsächliche Kostenanteil der Partner jeweils ist. Ist das gemeinsame Arbeitszimmer nur für einen der Partner der berufliche Mittelpunkt oder einzige Arbeitsort, fällt durch die grundsätzliche Einstufung der Richter als „hälftiges Miteigentum“ für ihn schon mal die Hälfte der steuerlich relevanten Kosten weg.
Erledigen Eheleute wie in dem Fall außerdem noch in dem Arbeitszimmer Tätigkeiten für ein gemeinsames Unternehmen und ist diese Tätigkeit nur für einen der berufliche Mittelpunkt, hat das sogenannte hälftige Miteigentum dazu zur Folge, dass sie sämtliche Kosten für das Arbeitszimmer nur als Sonderbetriebsausgaben geltend machen können. Das wiederum geht für Gesellschafter eines Unternehmens nur bis zur Höhe des jeweiligen Anteils an dem Unternehmen – bei den Ehepartnern wiederum 50 Prozent (Aktenzeichen: IV R 21/08).
Die Kläger haben bei aller Verschlechterung noch Glück. Gemäß dem sogenannten Verböserungsverbot verschlechtert sich ihre Lage durch das Urteil zumindest für die strittigen Jahre nicht. Eheleuten mit gemeinsamer Firma gaben die Richter mit Blick auf ein weiteres vor dem BFH laufendes Verfahren den Tipp, dass der Wert von betrieblich genutzten Grundstücksteilen nicht mehr als ein Fünftel oder 20.500 Euro betragen dürfe, um als Privatvermögen durchzugehen. Berücksichtigen Eheleute mit gemeinsamer Firma dies, könnten sie wenigstens vermeiden, dass ihr häusliches Arbeitszimmer zum Betriebsvermögen wird – und damit womöglich einmal als stille Reserve versteuert werden muss.