
Steuerliche Absetzbarkeit von Arbeitszimmern - Rechtslage weiter ungewiss
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat jetzt „ernstliche Zweifel“ daran geäußert, dass die seit 2007 geltende steuerliche Neuregelung zum häuslichen Arbeitszimmer verfassungsgemäß ist (Aktenzeichen: VI B 69/09). Diese verbietet es, für die Zeit vom Jahr 2007 an, Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer als Werbungskosten abzuziehen, wenn es nicht den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet.
Im konkreten Fall geht es um das Arbeitszimmer eines Lehrers, dem kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht als sein häusliches Arbeitszimmer. Das abschließende Urteil in der Sache steht allerdings noch aus, betonten die Richter. In dem vorläufigen Rechtsschutzverfahren entschieden sie nun, dass der Lehrer auf seiner Lohnsteuerkarte einen Freibetrag für die Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer eintragen lassen darf.
Lehrer hatten seit 2007 das Nachsehen
Bei Steuererklärungen für die Jahre von 2007 an verwehren die Finanzämter Lehrern, die ihrer beruflichen Tätigkeit regelmäßig in der Schule nachgehen, aufgrund dieser Regelung den steuerlichen Abzug.
Es bestünden „ernstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Neuregelung“, erklärten die Richter. Sie verwiesen darauf, dass auch in der Literatur kontrovers diskutiert werde, ob der betreffende Paragraf (9 Absatz 5 Satz 1 i.V.m. Paragraf 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Einkommensteuergesetz) überhaupt verfassungsmäßig sei, und dass dies auch bereits zu unterschiedlichen Entscheidungen der Finanzgerichte geführt habe.
Mit dem aktuellen Beschluss ist die Frage nicht abschließend geklärt, betont das Gericht. Diese Frage abschließend zu klären, bleibe dem Hauptsacheverfahren überlassen.