Aufklärungsgespräche müssen nicht zwingend persönlich geführt werden
Wenn es bei medizinischen Eingriffen zu unerwarteten Komplikationen kommt, wird die Arzthaftung häufig zum Thema. Strittig war in einem vom Bundesgerichtshof zu entscheidenden Fall, welche Anforderungen an ein Aufklärungsgespräch vor der Operation zu stellen sind.
„In einfach gelagerten Fällen kann der Arzt den Patienten grundsätzlich auch in einem telefonischen Gespräch über die Risiken eines bevorstehenden Eingriffs aufklären, wenn der Patient damit einverstanden ist“, befand der Bundesgerichtshof (BGH) und wies die Schmerzensgeldforderungen der Eltern eines kleinen Mädchen ab (Az.: VI ZR 204/09).
Bei einer Leistenbruch-Operation, die bei dem damals drei Wochen alten Mädchen vorgenommen werden musste – auch nach den Recherchen des BGH ein aus chirurgischer Sicht „relativ einfacher Eingriff“ – war es zu einem unerwarteten Narkosezwischenfall gekommen, in dessen Folge das Kind an schweren zentralmotorischen Störungen leidet.
Nur bei einfach gelagerten Fällen
Die Eltern beklagten eine fehlerhafte Aufklärung über mögliche Narkosefolgen. Der Anästhesist hatte den Vater des Mädchens telefonisch über die möglichen Risiken informiert. Das Gespräch dauerte 15 Minuten und wurde von dem Vater als angenehm und vertrauensvoll bezeichnet. Unter diesen Umständen empfand der BGH dies als eine zulässige ärztliche Vorgehensweise. Grundsätzlich könne der Arzt sich auch in einem telefonischen Aufklärungsgespräch davon überzeugen, dass der Patient die entsprechenden Hinweise und Informationen verstanden hat. Ein Telefongespräch gebe ihm – wie ein persönliches Gespräch – die Möglichkeit, auf individuelle Belange des Patienten einzugehen und eventuelle Fragen zu beantworten. Gleichzeitig stellte das Gericht aber klar: „Handelt es sich dagegen um komplizierte Eingriffe mit erheblichen Risiken, wird eine telefonische Aufklärung regelmäßig unzureichend sein.“
Zugleich stellte das Gericht nochmals klar, dass grundsätzlich beide Eltern über eine Operation ihres Kindes aufgeklärt werden und zustimmen müssen. Doch auch hier gibt es – je nach schwere des Eingriffs – Abstufungen: In Routinefällen könnten Ärzte, so der BGH, davon ausgehen, „dass der mit dem Kind beim Arzt erscheinende Elternteil ermächtigt ist, die Einwilligung in die ärztliche Behandlung für den abwesenden Elternteil mitzuerteilen, worauf der Arzt in Grenzen vertrauen darf, solange ihm keine entgegenstehenden Umstände bekannt sind.“ Bei schweren Operationen, wie etwa einer Herzoperation, müsse der Arzt sich dagegen „die Gewissheit verschaffen, dass der nicht erschienene Elternteil mit der vorgesehenen Behandlung des Kindes einverstanden ist“.