Geringfügige Beschäftigung
Warum Azubis keine Minijobber sind
26.01.2010 08:00
Von Rolf Winkel

Auszubildende, die weniger als 400 Euro Einkommen erhalten, sind trotzdem sozialversicherungspflichtig
Auszubildende unterliegen generell der normalen Sozialversicherungspflicht. Auch bei geringer Vergütung gelten für sie die Regeln für Minijobber nicht. So urteilte das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel.
Geklagt hatte eine Auszubildende, die 2005 bis 2008 eine Ausbildung zur Friseurin machte. Im ersten Ausbildungsjahr erhielt sie monatlich 396 Euro, im zweiten zunächst 420 und dann 430 Euro und im dritten Lehrjahr schließlich 520 Euro. Sie meinte, wegen ihres Einkommens unter 400 Euro sei sie im ersten Lehrjahr Minijobberin gewesen. Daher habe nur der
Arbeitgeber pauschale Sozialbeiträge zahlen müssen, sie selbst aber keine. Im zweiten und dritten Lehrjahr hätten wegen gesetzlicher Vergünstigungen für Einkünfte zwischen 400 und 800 Euro (das ist die sogenannte Gleitzone) nur geringere Sozialbeiträge erhoben werden dürfen.
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Ausbildungsverhältnisse sind nie Minijobs
Beim BSG hatte die Betroffene, wie auch in den Vorinstanzen, keinen Erfolg. Ausbildungsverhältnisse seien – unabhängig von der Höhe der Vergütung – versicherungspflichtig. Dabei handele es sich um keine verfassungswidrige Ungleichbehandlung der Klägerin im Vergleich zu den geringfügig Beschäftigten bzw. Beschäftigten mit einem Arbeitsentgelt im Bereich der Gleitzone. Azubis seien in sozialversicherungsrechtlicher Hinsicht besonders schutzbedürftig, weshalb sie grundsätzlich sozialversicherungspflichtig seien, selbst dann, wenn keine Ausbildungsvergütung gezahlt werde (Az.: B 12 KR 14/08 R).
Die Sozialversicherungspflicht der Ausbildung bringt nicht nur Belastungen mit sich, sondern auch
Vorteile: So haben die Betroffenen beispielsweise Anspruch auf Kranken- und Arbeitslosengeld sowie auf staatliche Zuschüsse zu einem privaten Altersvorsorgevertrag wie etwa Riester. Und wichtig ist weiter: Auch Azubis können, soweit die Ausbildung dadurch nicht gefährdet ist, natürlich neben der Ausbildung einen Minijob ausüben – allerdings nicht bei einem Konkurrenten ihres Ausbildungsbetriebs.
30.09.2010 20:24 Uhr
Robby Robson: Baldur
knapp 400 euro im ersten Lehrjahr? habe im ersten LJ 280€ bekommen, imdritten 340... wäre froh gewesen über die oben beschriebene Vergütung...
29.01.2010 12:19 Uhr
hotstepper: @billigboy
Schöner Kommentar! Sagt eigentlich alles!
12.09.2008 10:52 Uhr
Biallos-Leser: Versicherungsfreiheit für 400 EUR-Jobber kann auch nachteilig sein
Die Nachbarstochter findet nach dem Studium noch keine Stelle. Sie jobbt zur Überbrückung als 400 EUR-JobberIn.
Bei der Krankenkasse muß sie allein schon 135 EUR Beitrag zahlen.
Hartz 4 gibts nicht, da sie noch bei den Eltern wohnt und auch noch Ersaprnisse von der Oma hat.
Über Sozialversicherungpflicht wäre sie froh.
09.09.2008 19:09 Uhr
billigboy: Einfach rührend,
Da kommen einem fast die Tränen, mit welcher Fürsorge sich in diesem unserem christlichen und sozialen Lande verbeamtete und behilfeberechtigte Richter mit Pensionsanspruch, die mindestens nach R3 (Grundgehalt: rund 6.300 Euro monatlich) besoldet werden und keinen Euro in die Sozialkassen einzahlen, zusammen mit dem Gesetzgeber, der Monat für Monat mit seinen kärglichen Diäten und steuerfreien Aufwandspauschalen gerade mal so über die Runden kommt, sich um den Schutz von Auszubildenen mit weniger als 400 Euro Ausbildungsvergütung BRUTTO im Monat sorgen.
Das Unrecht der Gerechtigkeit zeigt sich aber zum Beispiel auch daran, dass Vorstände von Aktiengesellschaften per SGB (Sozialgesetzbuch) hierzulande für ihre Bezüge in Millionenhöhe keinen Cent in diese gesetzliche Rentenversicherung einzahlen müssen, aber andererseits aus Gründen der Gleichheit von der Allgemeinheit mit Kindergeld alimentiert werden.
Foto: Norbert Millauer/ddp ID:1587