Steuervorteil bei unausweichlichen Kosten
Von dieser engen Auslegung des Gesetzes verabschiedete sich der BFH nun (Az.: VI R 42/10). Die obersten Finanzrichter entschieden, dass Zivilprozesskosten unabhängig vom Gegenstand des Zivilprozesses steuerlich als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden können. Das Münchner Gericht legte in dem Zusammenhang fest, dass Zivilprozesskosten dann als unausweichlich gelten, wenn die Prozessführung hinreichend Aussicht auf Erfolg biete und nicht mutwillig erscheine. Davon sei auszugehen, wenn der Erfolg des Zivilprozesses mindestens ebenso wahrscheinlich wie ein Misserfolg sei, befanden die BFH-Richter.
In dem konkreten Fall war die Klägerin Anfang des Jahres 2004 aufgrund einer Erkrankung arbeitsunfähig geworden. Nachdem ihr Arbeitgeber nach dem sechswöchigen Lohnfortzahlungszeitraum die Gehaltszahlung eingestellt hatte, hatte die Klägerin ihre Krankentagegeldversicherung in Anspruch genommen. Nach einem halben Jahr etwa war der Klägerin zusätzlich zur Arbeitsunfähigkeit auch
Berufsunfähigkeit diagnostiziert worden. Daraufhin stellte die Krankenversicherung die Zahlung des
Krankentagegelds ein. Nach Eintritt der Berufsunfähigkeit sah die Versicherung sich nicht mehr verpflichtet, das Krankentagegeld weiter zu zahlen. Gegen diese Entscheidung hatte die Frau erfolglos Klage erhoben. Die Kosten für den verlorenen Zivilprozess in Höhe von rund 10.000 Euro hatte sie später als außergewöhnliche Belastung in ihrer Einkommensteuererklärung geltend gemacht.
BFH weicht von seiner bisherigen Linie ab
Das Finanzamt ließ die Kosten jedoch nicht als außergewöhnliche Belastung durchgehen und begründete dies laut BFH-Mitteilung, die Klägerin lebe in intakter Ehe und könne auf ein Familieneinkommen von ca. 65.000 Euro „zurückgreifen“. Das Finanzgericht gab dem Finanzamt darin auch in erster Instanz recht.
Der BFH jedoch hob das von der Frau angefochtene erstinstanzliche Urteil auf. Allerdings entschied der BFH in dem Fall nur grundsätzlich und gab den Fall zur erneuten Prüfung zurück an die Vorinstanz. Das Finanzgericht muss nun entscheiden, ob in dem Fall der Prozess hinreichend Aussicht auf Erfolg gehabt hat, dass die vom BFH neu festgelegte Voraussetzung für den Steuerabzug erfüllt war. Ist das der Fall, muss es die Kosten als außergewöhnliche Belastung anerkennen.