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Bagatellkündigungen

Bundesarbeitsgericht verlangt vorherige Abmahnung

10.06.2010 16:43
Von Marcus Preu
Bagatellkündigungen
Supermarkt-Kassiererin Barbara E. alias Emmely
Im Fall der Supermarkt-Kassiererin „Emmely“ hat das Bundesarbeitsgericht die fristlose Kündigung als unwirksam erklärt – anders als die beiden Vorinstanzen. Wie inzwischen vielfach in der juristischen Kommentierung angemahnt, hält nun auch das höchste deutsche Arbeitsgericht eine Abmahnung als milderes Mittel gegenüber einer Kündigung für angemessen und ausreichend.
Zugleich nahmen die Richter den Fall zum Anlass, zu konkretisieren, wann ein wichtiger, zur fristlosen Kündigung des Arbeitsverhältnisses berechtigender Grund vorliegt: Es seien alle für das jeweilige Vertragsverhältnis in Betracht kommenden Gesichtspunkte zu bewerten. Dazu gehörten das gegebene Maß der Beschädigung des Vertrauens, das Interesse an der korrekten Handhabung der Geschäftsanweisungen, das vom Arbeitnehmer in der Zeit seiner unbeanstandeten Beschäftigung erworbene „Vertrauenskapital“ ebenso wie die wirtschaftlichen Folgen des Vertragsverstoßes, so das Gericht in seiner Presseerklärung. Eine abschließende Aufzählung sei jedoch nicht möglich. Es wird also ein weiterhin kasuistisch geprägtes Recht in dieser Frage geben. Die Epoche der sogenannten Bagatellkündigungen dürfte jedoch ein Ende gefunden haben.
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Dem Fall lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Die Klägerin war seit April 1977 bei der Beklagten und deren Rechtsvorgängerinnen als Verkäuferin mit Kassentätigkeit beschäftigt. Am 12. Januar 2008 wurden in ihrer Filiale zwei Leergutbons im Wert von 48 und 82 Cent aufgefunden. Der Filialleiter übergab die Bons der Klägerin zur Aufbewahrung im Kassenbüro, falls sich ein Kunde noch melden sollte. Sie lagen dort sichtbar und offen zugänglich. Nach den Feststellungen der Vorinstanzen reichte die Klägerin die beiden Bons bei einem privaten Einkauf zehn Tage später bei der kassierenden Kollegin ein. Diese nahm sie entgegen, obwohl sie, anders als es aufgrund einer Anweisung erforderlich gewesen wäre, vom Filialleiter nicht abgezeichnet worden waren. Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis ungeachtet des Widerspruchs des Betriebsrats wegen eines dringenden Tatverdachts fristlos, hilfsweise fristgemäß.

Diese Kündigung ist jetzt also für unwirksam erklärt worden. Eine Abmahnung der bis dahin arbeitsrechtlich nicht in Erscheinung getretenen Arbeitnehmerin wäre das angemessenere Mittel gewesen (Bundesarbeitsgericht Aktenzeichen 2 AZR 541/09).
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