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30.04.2009 08:00

Bank-Beratungsfehler

Lehman-Opfer wird entschädigt

von
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In einem Prozess vor dem Frankfurter Landgericht ist die Direktbanktochter einer Sparkasse verurteilt worden, mehr als 50.000 Euro sowie Zinsen und Anwaltskosten im Zusammenhang mit der Vermittlung von Lehman-Zertifikaten zu erstatten. Welche Kniffe haben zum Prozesserfolg geführt?
Es ist einer der ersten Prozesse, in dem eine Bank verurteilt wurde, im Zusammenhang mit der Vermittlung von inzwischen wertlos gewordenen Lehman-Zertifikaten Schadensersatz zu leisten. Konkret handelte es sich um 50 Wertpapierzertifikate der Lehman Brothers Treasury Company B.V. (ISIN DE 000A0LJV62).

Mit der Abtretung zum Erfolg

Der Kauf der 50 Zertifikate im Wert von jeweils 1000 Euro erfolgte im Januar 2007. Nachdem der Bankkunde am 18. Februar 2008 mit Anwaltsschreiben die Rückabwicklung des Kaufes verlangt hatte, trat er seine Ansprüche gegen die Sparkassentochter im Juni 2008 an die Klägerin ab. Mit einem einfachen juristischen Kniff hat sich der Lehman-Anleger somit eine gute Ausgangsposition geschaffen – und letztlich mittelbar gegen die beratende Bank gewonnen.

Denn den Prozess hat die Klägerin, an die die Ansprüche abgetreten worden waren, geführt und gewonnen, weil der Zertifikate-Käufer infolge der Abtretung als Zeuge im Schadensersatzprozess hat auftreten können. Auf diese Weise lassen sich die oftmals von Opfern befürchteten Schwierigkeiten beim Nachweis von Beratungsfehlern umgehen.

Im vorliegenden Fall kam das Frankfurter Landgericht in seinen siebenseitigen Urteil (Aktenzeichen 2-19 O 211/08) genau zu dem Ergebnis, dass ein kausaler Beratungsfehler vorgelegen habe: Das Gericht erkannte in dem Verhalten des angestellten Beraters, das sich die Sparkassentochter zurechnen lassen muss, eine fehlerhafte Beratung, die zu der Kaufentscheidung geführt habe.

Die Anlage war keine kurzfristige Geldanlage, wie in Aussicht gestellt. Und, was für die Richter schwerer wog, war die „in ihrer Absolutheit unvertretbare Einschätzung der zukünftigen Entwicklung der Anlage“. Der Sparkassenmitarbeiter hatte dem Anleger erklärt, es sei nahezu gesichert, dass das Zertifikat „bereits am ersten Beobachtungstag“ – das wäre der 11. Februar 2008 gewesen – zur Gewinnausschüttung führen werde. Dies war jedoch unzutreffend. Die Bank wurde zur Zahlung von rund 51.700 Euro sowie der angefallenen Zinsen verurteilt.

 
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Foto: Maurizio Gambarini/ddp ID:2411
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