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23.11.2009 15:13 Uhr
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Bankgebühren bei Krediten

Kosten für Schätzung ist Sache der Bank

Von Brigitte Watermann und Klaus Justen
Bankgebühren bei Krediten Kosten für Schätzung sind Sache der Bank
Eine Bank darf bei der Vergabe von Krediten an Privatkunden keine Schätz- oder Besichtigungsgebühr verlangen. Eine derartige Regelung in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) einer Volksbank erklärte das Oberlandesgericht Düsseldorf für nicht rechtens. Es gab damit der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen recht.
Die beklagte Bank hatte Im Jahr 2005 in einem Darlehensvertrag eine „Schätzgebühr/Besichtigungsgebühr“ für die Wertermittlung von Beleihungsobjekten in Höhe von 260 Euro vereinbart. Eine derartige AGB benachteilige den Kunden unangemessen und sei daher unwirksam, urteilten die Richter (Az.: I-6 U 17/09). „Bestimmungen in AGB sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen“, heißt es im Bürgerlichen Gesetzbuch (Paragraf 307 BGB). Eine solche unangemessene Benachteiligung ist insbesondere dann anzunehmen, wenn von wesentlichen Grundgedanken einer gesetzlichen Regelung abgewichen wird.
Das Geldinstitut könne diese Kosten nicht auf Kunden abwälzen. Nach Meinung des Gerichts verstößt eine solche Klausel gegen den Grundsatz, dass Entgelte nur für vertragliche Leistungen verlangt werden dürften. Die Prüfung von Sicherheiten liege dagegen nur im Interesse der Bank. Außerdem verlangte die Bank sogar dann die Schätzgebühren, wenn der Kunde, wie im zugrunde liegenden Fall, gar kein Interesse an der Wertermittlung hatte. Der Darlehensnehmer hatte nämlich schon ein Wertgutachten im Rahmen einer Erbauseindersetzung erstellen lassen, das er der Bank vor Vertragsabschluss sogar überlassen hatte.

Urteil hat Bedeutung für jeden Darlehensnehmer

„Das Urteil hat nicht nur Bedeutung für Hauseigentümer, sondern für jeden Darlehensnehmer, dem eine solche Gebühr in einem Formularvertrag abverlangt wurde“, betont Rechtsanwalt Markus Feck von der Verbraucherzentrale NRW, „denn das Gericht erstreckte die Unzulässigkeit der Gebühr auf alle Darlehensverträge, in deren Rahmen der Wert von Sicherheiten ermittelt wird.“
 
Bankkunden sollten sich ihr Geld zurückholen, rät die Verbraucherzentrale: „Besonders wichtig ist das Urteil für Kunden, die in den vergangenen Jahren hunderte von Euro für ein Wertgutachten bezahlen mussten. Wir empfehlen, das Geld zurückzufordern oder mit Hinweis auf die Rechtslage gar nicht erst zu zahlen“, sagt Feck. Beeilen müssen sich Bankkunden, die 2006 solche Gebühren bezahlt haben, Ansprüche verjähren am 31. Dezember 2009.

 
Bereits der Bundesgerichtshof hatte in anderem Zusammenhang, nämlich mit sogenannten Schrottimmobilien, geurteilt, dass die Wertermittlung ausschließlich im Interesse der Bank liegt. Deshalb muss die Bank den potenziellen Käufer auch nicht über eventuelle Risiken aufklären, die im Rahmen der Begutachtung aufgefallen sind (BGH-Urteil von 2007, Aktenzeichen ZR 414/04).

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