Das Geldinstitut könne diese Kosten nicht auf Kunden abwälzen. Nach Meinung des Gerichts verstößt eine solche Klausel gegen den Grundsatz, dass Entgelte nur für vertragliche Leistungen verlangt werden dürften. Die Prüfung von Sicherheiten liege dagegen nur im Interesse der Bank. Außerdem verlangte die Bank sogar dann die Schätzgebühren, wenn der Kunde, wie im zugrunde liegenden Fall, gar kein Interesse an der Wertermittlung hatte. Der Darlehensnehmer hatte nämlich schon ein Wertgutachten im Rahmen einer Erbauseindersetzung erstellen lassen, das er der Bank vor Vertragsabschluss sogar überlassen hatte.
Urteil hat Bedeutung für jeden Darlehensnehmer
„Das Urteil hat nicht nur Bedeutung für Hauseigentümer, sondern für jeden Darlehensnehmer, dem eine solche Gebühr in einem Formularvertrag abverlangt wurde“, betont Rechtsanwalt Markus Feck von der Verbraucherzentrale NRW, „denn das Gericht erstreckte die Unzulässigkeit der Gebühr auf alle Darlehensverträge, in deren Rahmen der Wert von Sicherheiten ermittelt wird.“
Bankkunden sollten sich ihr Geld zurückholen, rät die Verbraucherzentrale: „Besonders wichtig ist das Urteil für Kunden, die in den vergangenen Jahren hunderte von Euro für ein Wertgutachten bezahlen mussten. Wir empfehlen, das Geld zurückzufordern oder mit Hinweis auf die Rechtslage gar nicht erst zu zahlen“, sagt Feck. Beeilen müssen sich Bankkunden, die 2006 solche Gebühren bezahlt haben, Ansprüche verjähren am 31. Dezember 2009.