Hieran fehlte es allerdings, denn das Führen eines Darlehenskontos erfolge im Interesse der Bank – und nicht des Kunden. Denn dieser könne sich anhand des Zins- und Tilgungsplans und des zugrunde liegenden Darlehensvertrages informieren. Selbst die zum Jahresende erfolgende Zins- und Saldenbestätigung, die beim Finanzamt vorgelegt werde, ändere an dieser Einschätzung nichts. Denn in der Klausel hieß es, die Gebühr werde zur Abgeltung der Kontoführung erhoben – und nicht zur Erteilung einer Jahresbescheinigung.
Daher war die Klausel unwirksam, die es der Bank ermöglichen sollte, Gebühren für im eigenen Interesse liegende Tätigkeiten zu erheben. Sie verstoße gegen den Grundsatz von Treu und Glauben und benachteilige den Kunden daher unangemessen (BGH, Az.: XI ZR 388/10).
Bankkunden, denen eine solche Gebühr in Rechnung gestellt wurde, sollten das Geld zurückfordern. Dies gilt zumindest für Ansprüche, die noch nicht verjährt sind, also bis ins Jahr 2008 zurückreichen. Die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen, die der Ansicht ist, die dreijährige Verjährungsfrist beginne erst mit Ende des Darlehensvertrages, hat hierfür
einen Musterbrief ins Netz gestellt.