Solche Verträge binden die Vertragspartner stärker als unbefristete Vereinbarungen. Wird der Vertrag beispielsweise für zwei Jahre abgeschlossen, ist in dieser Laufzeit eine normale Kündigung nicht möglich, falls das Kündigungsrecht nicht ausdrücklich vereinbart wurde. „Der Gesetzgeber wollte Arbeitnehmer, wenn sie schon nur befristet beschäftigt sind, im Normalfall vor der Kündigung schützen,“ sagt Christian von Hopffgarten, Fachanwalt für Arbeitsrecht im rheinischen Brühl. Umgekehrt ist dadurch aber auch der Arbeitgeber vor einer vorzeitigen Kündigung geschützt .
Vertragsauflösung provozieren
Wer seinen Arbeitgeber zur Vertragsauflösung bewegen will, bedient sich mitunter gezielter Provokationen. „Das kann man durchaus als Verletzung der Treuepflicht und illoyales Verhalten werten. Das ist auch geeignet, den Betriebsfrieden zu stören“, findet von Hopffgarten. Auf einen normalen Arbeitnehmer kann in einem solchen Fall eine Abmahnung und unter Umständen eine Kündigung aus wichtigem Grund zukommen.
Ist man also unentrinnbar an seinen Vetrag gebunden. „Eigentlich geht ein Ausstieg nur, wenn man einen wichtigen Grund hierfür hat – etwa wenn die Firma mit mehr als zwei Monatsgehältern im Rückstand ist“, sagt Hopffgarten. Und wenn es diesen Grund nicht gibt? „Dann kann man den Arbeitsvertrag dennoch kündigen bzw. mitteilen, dass man ab einem bestimmten Zeitpunkt nicht mehr arbeiten wird – am besten mit einigen Wochen Vorlauf“, erklärt der Anwalt. Die Kündigung ist zwar nicht rechtswirksam, Zwangsarbeit gibt es in Deutschland aber nicht und der Arbeitgeber weiß dann, dass sein Beschäftigter auf Zeit ihn verlassen wird und kann sich um einen Ersatz bemühen.
Noch besser ist es, zugleich anzubieten, dass man den Schaden möglichst gering hält – etwa durch die Einarbeitung des Nachfolgers. Theoretisch könnte der Ex-Arbeitgeber beim vorzeitigen Weggang eines befristet Beschäftigten zwar Schadensersatz einklagen. Dann muss er jedoch den ursächlichen Zusammenhang zwischen einem bestimmten Schaden (z.B. Produktionsausfall) und dem verfrühten Ausscheiden des Arbeitnehmers nachweisen – und das fällt in der Regel schwer.