Bewohner eines Seniorenwohnheims oder einer Einrichtung des Betreuten Wohnens, die Einkommenssteuer zahlen müssen, können sich freuen: Sie können Etliches an Steuern sparen, wenn sie Zahlungen für „haushaltsnahe Dienstleistungen“ wie Wohnungsreinigung oder Hausmeisterdienste nachweisen. Voraussetzung: Sie wohnen in einer eigenen Wohnung. Dies entschied der Bundesfinanzhof.
In dem Streitfall hatte die Klägerin vom Träger des Wohnstifts, in dem sie lebte, eine „Kostenaufstellung für steuerliche Zwecke“ erhalten und dem Finanzamt vorgelegt. In der Bescheinigung waren die Leistungsbestandteile „Wohnen, Verpflegung, Betreuung“ betragsmäßig zerlegt und bestimmten Einzelleistungen prozentual zugewiesen worden. Dabei handelte es sich jeweils um Mindestbeträge, die vom Heimbetreiber für alle Bewohner pauschal kalkuliert worden waren.
Der BFH hat – wie schon als erste Instanz das Finanzgericht Hamburg – die abgerechneten Leistungen als haushaltsnahe Dienstleistungen anerkannt – allerdings nur, soweit sie sich auf die Reinigung des Appartements und der Gemeinschaftsflächen, die Pflege des gemeinsamen Gartens, auf kleinere Reparaturen und auf die Betreuung und Pflege des Steuerpflichtigen beziehen. Dabei sah das Gericht nicht nur die tatsächlich erbrachten Leistungen, sondern insbesondere auch das Vorhalten eines Bereitschaftsdienstes zur Betreuung und Pflege als eine steuerlich zu berücksichtigende Leistung an.
Nach dem zum Zeitpunkt der Leistungserbringung geltenden Recht gestand das Gericht der Klägerin einen Steuerabzug von 600 Euro zu (inzwischen sind es maximal 4.000 Euro). Der BFH befand, die Erbringung von Betreuungsleistungen gehöre zu den Tätigkeiten, „die im Allgemeinen auch durch Familienmitglieder bzw. Angehörige erbracht werden“ und sei damit eine haushaltsnahe Dienstleistung im Sinne von Paragraf 35a Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes (Aktenzeichen: VI R 28/08).
Tipp: Wer mit einer eigenen Wohnung in einer Seniorenwohlanlage lebt und Einkommensteuer zahlen muss, sollte vom Einrichtungsbetreiber eine „Kostenaufstellung für steuerliche Zwecke“ verlangen und diese beim Finanzamt vorlegen. Absetzbar sind allerdings jeweils nur die Arbeits- und nicht die Materialkosten. Die Rechnung muss dabei folgendermaßen aussehen: Aus ihr müssen sich – so der BFH – „der Erbringer der haushaltsnahen Dienstleistung als Rechnungsaussteller, der Empfänger dieser Dienstleistung, die Art, der Zeitpunkt und der Inhalt der Dienstleistung sowie die dafür vom Steuerpflichtigen jeweils geschuldeten Entgelte ergeben“. 20 Prozent des Arbeitslohns für haushaltsnahe Dienste, höchstens aber 4.000 Euro pro Jahr können direkt von der Steuer abgezogen werden.