Keine Obergrenze
Für die Dauer des Betriebsurlaub gibt es keine Obergrenze. Theoretisch kann ein Arbeitgeber die Beschäftigten monatelang bezahlt freistellen. Wichtig ist allerdings: Arbeitnehmer dürfen nicht gezwungen werden, den kompletten Urlaub, der ihnen zusteht, als Betriebsferien zu nehmen. Sie haben vielmehr Anspruch darauf, einen Teil ihrer Urlaubsansprüche frei zu verplanen. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) beschäftigte sich mit der Betriebsurlaubsregelung bei einem Flugzeugbauer. Die vorher angerufene Einigungsstelle hatte 3/5 des (regulären) Jahresurlaubs für Betriebsferien und die restlichen 2/5 für individuellen Urlaub vorgesehen. Das BAG sah diese Aufteilung als „angemessen“ an, meinte aber gleichzeitig, dass „auch eine andere Regelung, eine weitergehende Härteklausel, Betriebsferien nur für die Dauer von zwei Wochen u.ä.“ möglich seien (Az.: 1 ABR 79/79). Klar ist aber nach diesem Grundsatzurteil: Es darf immer nur ein Teil des Urlaubs – und nicht die komplette Ferienzeit – vom Arbeitgeber verplant werden.
Kein unbezahlter Urlaub
Für die Anordnung eines unbezahlten Urlaubs gibt es dagegen keinerlei Rechtsgrundlage. Bei den jetzt anstehenden Werksferien geht es auch stets um bezahlten Werks- oder Betriebsurlaub.