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12.07.2011 13:32

BGH-Urteil

Unangekündigte Handy-Sperre nicht erlaubt

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Ein Mobilfunkanbieter darf den Handy-Anschluss eines Kunden nicht aus geringfügigen Anlässen und unangekündigt sperren. Das hat der Bundesgerichtshof entschieden (Urteil des BGH vom 09.06.2011- III ZR 157/10).
BGH-Urteil Unangekündigte Handy-Sperre nicht erlaubt Finanzportal Biallo.de
Handy gesperrt - ohne selbst nachlässig gehandelt zu haben?
Im verhandelten Fall hatte der Verbraucherzentrale Bundesverband gegen E-Plus geklagt. Die Verbraucherschützer bemängelten, dass in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine Reihe von Gründen genannt wird, die das Unternehmen berechtigen, Anschlüsse ohne Ankündigung und zeitlich unbegrenzt zu sperren.

So heißt es in den AGB beispielsweise: „EPS (E-Plus Service GmbH) ist berechtigt, die Leistung von der Einhaltung eines Kreditlimits abhängig zu machen. Bei Überschreitung des Kreditlimits ist EPS berechtigt, die EPS-Mobilfunkkarte(n) ganz oder teilweise ohne vorherige Ankündigung sofort zu sperren.“

Eine Sperrung droht Kunden laut AGB auch, wenn sie mit einem kleinen Betrag in Zahlungsverzug geraten oder eine Lastschrift mangels Kontodeckung nicht eingelöst wird.
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E-Plus nahm sich in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen außerdem das Recht heraus, vom Kunden nachträglich eine Bankbürgschaft oder Kaution zu verlangen, wenn sich herausstellen sollte, dass er einen Zahlungsrückstand bei irgendeinem anderen Vertragspartner hat. Die Kunden hatten keine Möglichkeit, die Sperre aufzuheben, beispielsweise durch Zahlung des Fehlbetrags.

Die Verbraucherschützer hatten die Klauseln als kundenfeindlich kritisiert, da viele Handy-Nutzer darauf angewiesen seien, ständig erreichbar zu sein. Es sei daher unverhältnismäßig, die vertraglichen Leistungen schon bei geringfügigem Zahlungsverzug und ohne Vorwarnung komplett einzustellen.
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Der Bundesgerichtshof schloss sich dieser Auffassung überwiegend an und sah die Kunden durch einige der Klauseln unangemessen benachteiligt. Die Richter untersagten E-Plus, acht der neun strittigen Klauseln weiter zu verwenden.

In der Urteilsbegründung heißt es, dass die Kunden durch eine unangekündigte Sperre nach Überschreiten des Kreditlimits überrascht werden könnten, ohne dass sie selbst nachlässig gehandelt hätten. „Angesichts der Vielzahl der möglichen Tarife, (…) ist dem durchschnittlichen Kunden eine auch nur halbwegs zuverlässige Übersicht, wann die von der Beklagten eingeräumte Kreditlinie erreicht wird, oftmals nicht möglich“, erklärten die Richter ihre Auffassung.

Im Februar hatte der Bundesgerichtshof bereits eine Klausel in den Geschäftsbedingungen von T-Mobile und Congstar für unzulässig erklärt. Diese hatten eine Handy-Sperrung schon ab einem Zahlungsverzug von 15,50 Euro vorgesehen.
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