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Sonderbedarf in seltenen Fällen

Nur in einem Punkt können Hartz-IV-Empfänger wohl von dem Karlsruher Urteil profitieren. Das Bundesverfassungsgericht sah es als verfassungswidrig an, dass Hartz IV keine Leistungen bei einem „besonderen Bedarf“ ermöglicht. Das Grundgesetz gebiete es, „unabweisbaren, laufenden, nicht nur einmaligen besonderen Bedarf zu decken, wenn es im Einzelfall für ein menschenwürdiges Existenzminimum erforderlich ist“.

Beispiele für einen solchen Bedarf könnten etwa laufende Fahrtkosten von Schülern, oder Kosten für regelmäßige Mittagessen in der Schule sein. Auch Menschen, die ständig – etwa weil sie sehr groß oder beleibt sind – besondere Kleidung benötigen, die zu Normalpreisen nicht erhältlich ist, könnten hiervon profitieren. Betroffene können, gestützt auf das Karlsruher Urteil, sofort solche Sonderleistungen beantragen. Dabei gibt es allerdings keine Garantie, dass die Ämter ihren Wünschen auch folgen.

Forderungen nach Beihilfen für einen einmaligen Bedarf – etwa für neue Winterkleidung oder für die Anreise zu einer Familienfeier – lassen sich aus dem Karlsruher Urteil allerdings nicht begründen. Entsprechende Leistungen gab es früher bei der Sozialhilfe.

Sonderleistungen werden die Ausnahme bleiben

Generell ist damit zu rechnen, dass die Ämter – ebenso wie demnächst wohl der Gesetzgeber – nur in Ausnahmefällen Sonderleistungen zugestehen werden. Denn das Bundesverfassungsgericht hat auch bei diesem Punkt nur weiche Vorgaben gemacht: Leistungen für einen zusätzlichen Bedarf kämen danach nur dann in Frage, „wenn der Bedarf so erheblich ist, dass die Gesamtsumme der dem Hilfebedürftigen gewährten Leistungen (...) das notwendige Existenzminimum nicht mehr gewährleistet.“ Dies komme „nur in seltenen Fällen in Betracht“.
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Bundesverfassungsgericht zu Hartz IV
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Foto: Sascha Schuermann/ddp ID:3558
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