Geldwerter Vorteil - der marktübliche Preis entscheidet über die Steuerlast
Wer von seinem Arbeitgeber hergestellte Dienstleistungen oder Waren günstiger kauft, der muss den ihm eingeräumten Preisvorteil als geldwerten Vorteil versteuern. Den zu versteuernden Vorteil dürfen die Finanzämter beim Kauf eines Jahreswagens aber nicht einfach aufgrund der unverbindlichen Preisempfehlung des Autoherstellers errechnen, so der Bundesfinanzhof in einem gestern veröffentlichten Urteil.
Die Münchner Richter kamen zu dem Ergebnis, dass es darauf ankomme, was der Wagen unternehmensfremden Kunden auf dem Markt kostet. Angestellte müssen nur die speziell für sie als Mitarbeiter eingeräumten Preisnachlässe als geldwerten Vorteil versteuern.
Finanzamt darf nicht einfach von Preisempfehlung ausgehen
Im Streitfall hatte der Kläger, ein Angestellter eines Automobilherstellers, im Jahr 2003 von seinem Arbeitgeber ein Neufahrzeug erworben. Den Listenpreis – also die unverbindliche Preisempfehlung – wies der Autohersteller mit 17.917 Euro aus. Tatsächlich hatte der Arbeitnehmer 15.032 Euro bezahlt. Versteuern sollte er nun den vollen Preisnachlass abzüglich acht Prozent plus Freibetrag als geldwerten Vorteil. Der Abschlag setzte sich aus angenommenen vier Prozent Händlerrabatt und vier Prozent pauschalem Bewertungsabschlag zusammen. Der Arbeitnehmer machte geltend, der tatsächliche Marktpreis liege darunter und er habe somit gar keinen geldwerten Vorteil. Seine Klage hatte Erfolg.
Die BFH-Richter gehen davon aus, dass die unverbindliche Preisempfehlung den tatsächlichen Angebotspreis nicht treffend wiederspiegelt. Bereits ohne Preis- und Vertragsverhandlungen hat ein Autohaus acht Prozent Rabatt gewährt, wie das Finanzgericht auch in der Vorinstanz schon festgestellt hatte. Der geldwerte Vorteil des Arbeitnehmers müsse ausgehend von diesem Preis berechnet werden, entschied der BFH. Schließlich sei das der Preis, der auch unternehmensfremden Kunden auf dem Markt angeboten werde. Das Finanzamt dürfe nicht einfach von der Preisempfehlung ausgehen.
Geldwerter Vorteil schmolz auf Null
Im Streitfall müssten nun acht statt vier Prozent als Händlerrabatt abgezogen werden. Zusammen mit den vom Arbeitgeber darüber hinaus für Waren und Dienstleistungen gewährten üblichen gesetzlichen Abschlägen und Freibeträgen schmolz der geldwerte Vorteil des Klägers damit auf null – die geforderte Steuer wird nicht fällig.
Ergänzend forderten die BFH-Richter die Finanzämter auf, künftig Einwänden der Steuerzahler nachzugehen, dass der tatsächliche Angebotspreis für die vergünstigt erworbene Ware niedriger sei als der Listenpreis (BFH, Urteil vom 17. Juni 2009, Aktenzeichen VI R 18/07).