In dem Fall hatte ein Vertriebsunternehmen für Flüssiggas geklagt, das seinen Außendienstmitarbeitern erlaubt hatte, die zur Verfügung gestellten
Firmenfahrzeuge auch privat zu nutzen. Die Fahrzeuge hatte das Unternehmen geleast und auf den Betrieb mit Flüssiggas umgerüstet. Die Kosten für die erhöhten Leasinggebühren sowie alle weiteren Aufwendungen hatte das Unternehmen voll getragen und mit dem Umbau der Fahrzeuge auf sein Autogasgeschäft aufmerksam gemacht – in diversen Werbeaktionen sowie Werbeaufklebern.
Bei der
Lohnsteuerabrechnung hatte das Unternehmen die Umrüstungskosten nicht in die Bemessungsgrundlage für den geldwerten Vorteil eingerechnet, die es für seine Außendienstler nach der 1-Prozent -Regelung ermittelt hatte – und somit auch nicht mehr Lohnsteuer für sie abgeführt. Das Finanzamt bemängelte das und forderte das Unternehmen auf, die Kosten in die Berechnung des geldwerten Vorteils einzubeziehen.