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08.02.2011 00:47

Dienstwagenbesteuerung

Gleiche Steuerlast trotz Sonderausstattung

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Eine gute Nachricht für Fahrer eines Firmenwagens kommt vom Bundesfinanzhof (BFH). Die obersten Finanzrichter urteilten, der nachträgliche Einbau einer Sonderausstattung erhöhe nicht den geldwerten Vorteil für Arbeitnehmer. Dieser richte sich nach dem Wert des Fahrzeugs bei der Erstzulassung.
Dienstwagenbesteuerung Gleiche Steuerlast trotz Sonderausstattung Finanzportal biallo.de
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In dem Fall hatte ein Vertriebsunternehmen für Flüssiggas geklagt, das seinen Außendienstmitarbeitern erlaubt hatte, die zur Verfügung gestellten Firmenfahrzeuge auch privat zu nutzen. Die Fahrzeuge hatte das Unternehmen geleast und auf den Betrieb mit Flüssiggas umgerüstet. Die Kosten für die erhöhten Leasinggebühren sowie alle weiteren Aufwendungen hatte das Unternehmen voll getragen und mit dem Umbau der Fahrzeuge auf sein Autogasgeschäft aufmerksam gemacht – in diversen Werbeaktionen sowie Werbeaufklebern.

Bei der Lohnsteuerabrechnung hatte das Unternehmen die Umrüstungskosten nicht in die Bemessungsgrundlage für den geldwerten Vorteil eingerechnet, die es für seine Außendienstler nach der 1-Prozent -Regelung ermittelt hatte – und somit auch nicht mehr Lohnsteuer für sie abgeführt. Das Finanzamt bemängelte das und forderte das Unternehmen auf, die Kosten in die Berechnung des geldwerten Vorteils einzubeziehen.
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Begründung: Es handele sich nicht um ein eigenständiges Wirtschaftsgut, dessen Nutzbarkeit getrennt von der Möglichkeit zum privaten Gebrauch des Fahrzeugs bewertet werden könne.
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Das Unternehmen wehrte sich dagegen und unterlag zunächst vor dem Finanzgericht Münster. Der BFH gab dem Unternehmen in letzter Instanz recht. Die Kosten für den nachträglichen Einbau der Anlage habe das Unternehmen zurecht nicht als Sonderausstattung in die Bemessungsgrundlage der 1-Prozent-Regelung einbezogen. Schließlich seien die Firmenfahrzeuge bei der Erstzulassung nicht mit einer Flüssiggasanlage ausgestattet gewesen. Die Mitarbeiter müssen die höheren Kosten somit nicht als geldwerten Vorteil versteuern (Az.: VI R 12/09).

Den geldwerten Vorteil nach der 1-Prozent-Regelung müssen Arbeitgeber nach dem aktuellen Urteil bemessen am inländischen Listenpreis zuzüglich der Kosten für Sonderausstattungen einschließlich der Umsatzsteuer – und zwar zum Zeitpunkt der Erstzulassung, legten die BFH-Richter fest.
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