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16.01.2012 09:41

Dienstwagensteuer

Wer nur pendelt, bleibt steuerfrei

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Arbeitnehmer, die mit ihrem Dienstwagen ausschließlich von der Wohnung zum Arbeitsplatz fahren, brauchen keine Steuern auf eine private Nutzung des Autos bezahlen. Denn die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte sind nicht der Privat-, sondern der Erwerbsphäre zuzuordnen, urteilte der Bundesfinanzhof.
Dienstwagensteuer
Die Fahrt zur Arbeit per Dienstwagen ist kein Privatvergnügen
Wer das Auto ausdrücklich privat fahren dürfe, müsse zahlen. Wem dies nicht gestattet sei, müsse auch dann keinen Privatanteil versteuern, wenn der Arbeitgeber nicht kontrolliert, ob sich der Mitarbeiter an das Verbot hält, entschieden die obersten Finanzrichter (BFH, Az.: VI R 56/10).

Hintergrund: Finanzämter bewerten einen Dienstwagen in der Regel als eine Art Sachlohn. Daher müssen Arbeitnehmer, die in dieser Form entgolten werden, auf die private Nutzung Steuern entrichten – entweder entsprechend dem per Fahrtenbuch ermittelten tatsächlichen Anteil oder nach der sogenannten Ein-Prozent-Regelung. Führt der Dienstwagenfahrer kein Fahrtenbuch, setzt das Finanzamt zur Steuerberechnung automatisch ein Prozent vom Bruttolistenpreis des Autos monatlich als zu versteuerndes Einkommen an.

Finanzamt: „Anschein spricht für private Nutzung“

In dem Fall hatte ein Autoverkäufer geklagt, der aufgrund einer mündlichen Erlaubnis seines Arbeitgebers Vorführwagen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nutzen durfte. Die private Nutzung war ihm jedoch arbeitsvertraglich verboten. Das Finanzamt bewertete jedoch den als Einkünfte zu erfassenden geldwerten Vorteil ausgehend von dem durchschnittlichen Bruttolistenpreis der Fahrzeuge, also nach der Ein-Prozent-Regelung – mit dem Argument, der Anschein spreche für eine private Nutzung. Die Einkünfte des Mannes erhöhten sich dadurch für das Jahr 2004 um 1.960 Euro und für 2005 um 4.143 Euro. Gegen die Entscheidung legte der Mann Einspruch ein und klagte anschließend vor dem Finanzgericht, vor dem er in erster Instanz unterlag.
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Der Bundesfinanzhof gab dem Autoverkäufer in der letzten Instanz Recht und urteilte, es habe „keine private Nutzung“ vorgelegen. Ein lohnsteuerrechtlicher Vorteil dürfe das Finanzamt aber nur ansetzen, wenn dem Arbeitnehmer der Dienstwagen auch zur privaten Nutzung überlassen wurde – per arbeitsvertraglicher Nutzungsvereinbarung.

Unzulässige Unterstellung

Das Finanzamt dürfe jedenfalls nicht einfach unterstellen, dass sich der Verkäufer an das Verbot seines Arbeitgebers nicht hält, hielten die BFH-Richter in ihrer Urteilsbegründung fest. Es gebe keinen allgemeinen Erfahrungssatz, dass Arbeitnehmer das ihnen auferlegte Verbot der Privatnutzung missachten, argumentierten die Richter. Dies gelte selbst dann, wenn der Arbeitgeber ein arbeitsvertraglich vereinbartes Privatnutzungsverbot nicht überwache.
Die Ein-Prozent-Regelung sei jedenfalls auf nur fürs Pendeln vom und zur Arbeit genutzte Dienstwagen nicht anwendbar, urteilten die obersten Finanzrichter. Der Gesetzgeber habe die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte klar „der Erwerbssphäre zugeordnet“, begründeten sie ihre Entscheidung.

Der BFH verwies den konkreten Fall erneut an das Finanzgericht. Die Richter der Vorinstanz müssen nun noch feststellen, ob das Privatnutzungsverbot tatsächlich ernsthaft oder nur zum Schein ausgesprochen wurde und der Kläger also möglicherweise die Autos doch tatsächlich privat habe nutzen dürfen. Nur dann komme der vom Finanzamt zur Begründung angeführte Anscheinsbeweis – also der Schluss von der Gestattung zur tatsächlichen Nutzung – zum Tragen.
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