Der Bundesfinanzhof gab dem Autoverkäufer in der letzten Instanz Recht und urteilte, es habe „keine private Nutzung“ vorgelegen. Ein lohnsteuerrechtlicher Vorteil dürfe das Finanzamt aber nur ansetzen, wenn dem Arbeitnehmer der
Dienstwagen auch zur privaten Nutzung überlassen wurde – per arbeitsvertraglicher Nutzungsvereinbarung.
Unzulässige Unterstellung
Das Finanzamt dürfe jedenfalls nicht einfach unterstellen, dass sich der Verkäufer an das Verbot seines Arbeitgebers nicht hält, hielten die BFH-Richter in ihrer Urteilsbegründung fest. Es gebe keinen allgemeinen Erfahrungssatz, dass Arbeitnehmer das ihnen auferlegte Verbot der Privatnutzung missachten, argumentierten die Richter. Dies gelte selbst dann, wenn der Arbeitgeber ein arbeitsvertraglich vereinbartes Privatnutzungsverbot nicht überwache.
Die Ein-Prozent-Regelung sei jedenfalls auf nur fürs Pendeln vom und zur Arbeit genutzte Dienstwagen nicht anwendbar, urteilten die obersten Finanzrichter. Der Gesetzgeber habe die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte klar „der Erwerbssphäre zugeordnet“, begründeten sie ihre Entscheidung.
Der BFH verwies den konkreten Fall erneut an das Finanzgericht. Die Richter der Vorinstanz müssen nun noch feststellen, ob das Privatnutzungsverbot tatsächlich ernsthaft oder nur zum Schein ausgesprochen wurde und der Kläger also möglicherweise die Autos doch tatsächlich privat habe nutzen dürfen. Nur dann komme der vom Finanzamt zur Begründung angeführte Anscheinsbeweis – also der Schluss von der Gestattung zur tatsächlichen Nutzung – zum Tragen.