Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) sind maximal die Durchschnittsmiete einer 60 Quadratmeter-Wohnung anzusetzen. Nach einer Entscheidung des Finanzgerichts Nürnberg gilt diese Richtschnur auch dann, wenn die Familie komplett an den Beschäftigungsort umzieht und daher eine entsprechend große Wohnung anmietet (Az.: 6 K 428/10).
In dem Fall hatte ein gemeinsam veranlagtes Ehepaar für das Jahr 2008 unter anderem Kosten für doppelte Haushaltsführung als Werbungskosten geltend gemacht. Der Mann war bereits Anfang November 2007 an den neuen Arbeitsort gezogen. Von Dezember an hatten die Eheleute dort in der Nähe eine Fünf-Zimmer-Wohnung mit einer Wohnfläche von 165 Quadratmetern, Garage, Stellplatz und Gartennutzung für 850 Euro Monatsmiete plus Nebenkosten gemietet. Dort zog der Rest der Familie Anfang Februar 2008 ein und gab die bisherige Familienwohnung am vorherigen Wohnort auf.
Doch das Finanzamt wollte nicht die vollen Kosten für die Zeit der doppelten Haushaltsführung durchgehen lassen. Geltend gemacht hatte das Paar Mietaufwendungen in Höhe von 2.281 Euro. Das Finanzamt akzeptierte aber nur 764 Euro – „wie im Vorjahr nur anteilig für 60 Quadratmeter = 382 Euro monatlich gleich 764 Euro insgesamt”. Auch die vom Ehepaar ebenfalls geltend gemachten Umzugskosten und Bewirtungskosten für den Einstand des Klägers an der neuen Arbeitsstelle erkannte das Amt nicht an.
Das Ehepaar legte daraufhin Einspruch ein. Das Finanzamt korrigierte den Steuerbescheid daraufhin zunächst teilweise geringfügig – statt 136 Euro erkannten die Beamten nun 188 Euro für „übrige Werbungskosten“ an und setzten die Steuerlast auf 11.600 Euro herab. Später erkannte ein anderes – mittlerweile zuständig gewordenes – Finanzamt die geltend gemachten Umzugskosten von 2.433 Euro an.
Für die Familienwohnung am neuen Beschäftigungsort erkannte das Amt aber statt der zuvor festgelegten 764 Euro immerhin 830 Euro an – allerdings ebenfalls nur für 60 der insgesamt 165 Quadratmeter. Den vollen Abzug der Mietaufwendungen lehnte das Finanzamt ab und begründete dies damit, dass auch bei Verheirateten nur die Kosten des Wohnbedarfs des Steuerpflichtigen selbst am Beschäftigungsort angemessen seien.