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11.11.2010 17:04

DSL-Vertrag

Kein Kündigungsrecht trotz Umzug

von
DSL-Vertrag Kein Kündigungsrecht trotz Umzug Finanzportal Biallo.de
DSL-Vertrag - Umzug kein Grund zur Kündigung
Auch wenn am neuen Wohnort keine DSL-fähigen Leitungen vorhanden sind, berechtigt dies den Kunden nach einem Umzug nicht zur Kündigung des Vertrages mit einem Telekommunikationsunternehmen, so der Bundesgerichtshof (BGH).
Der Kläger hatte einen Zweijahresvertrag mit dem Anbieter geschlossen, zog aber etwa ein halbes Jahr nach dem Vertragsschluss im November 2007 innerhalb desselben Landkreises um. An seinem neuen Wohnort konnte er allerdings mangels Leitung keinen DSL-Anschluss installieren, weshalb er gegenüber dem Anbieter eine „Sonderkündigung“ geltend machte, die der Anbieter nicht akzeptierte. Er forderte weiterhin die monatliche Grundgebühr. Der Kunde klagte daher auf Feststellung, dass er dazu nicht verpflichtet sei. Denn seiner Ansicht nach lag ein wichtiger Grund zur Kündigung vor, da an seinem neuen Wohnort keine DSL-Leitung verfügbar war.
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Da der Kläger allerdings durch seine Entscheidung umzuziehen, die Ursache dafür gesetzt hatte und sie ausschließlich aus „der Interessensphäre des Kunden“ stammte, so die Richter, trage er auch das Risiko, eine Leistung nicht mehr zu nutzen.
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Der BGH stellte klar, dass ein familiär oder beruflich bedingter Umzug keinen wichtigen Grund zur Kündigung darstelle. Der Kläger konnte sich daher nicht auf die entsprechenden Paragraphen 626 oder 314 des Bürgerlichen Gesetzbuchs beziehen. In Paragraph 616 BGB heißt es: „Das Dienstverhältnis kann von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann“. Paragraph 314 BGB ermöglicht die Kündigung von Dauerschuldverhältnissen aus wichtigem Grund: „Dauerschuldverhältnisse kann jeder Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder bis zum Ablauf einer Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann.“

Die Karlsruher Richter hielten es aber für zumutbar, den Kläger an dem Vertrag festzuhalten. Denn zu seinen Ungunsten wurde zudem gewertet, dass er eine lange Vertragslaufzeit gewählt hatte, obwohl auch kürzere Verträge mit diesem Anbieter möglich gewesen wären, allerdings zu für den Kunden ungünstigeren Konditionen (Aktenzeichen: III ZR 57/10).
Leserkommentare
04.03.2011 10:55 Uhr - von Gert F.
Es gibt Parallelen!!
Ich finde diese Entscheidung haarsträubend. Ein anders Beispiel: Die Stadt verbietet "Nazi-Demonstrationen - ein Gericht lässt sie zu, obwohl verfassungsfeindliche Parolen gebrüllt und Nazisymbole gezeigt werden. Die Polizei ist der Buhmann. Das ist unsere, meine nicht, Demokratie.
09.02.2011 19:38 Uhr - von Andy Z
Verbraucherfreundlich!
Zeigt doch einfach nur die derzeitige Tendenz in dieser Republik. Also die Rcihter des BGH werden durch den Richterwahlausschuss gewählt. Hmm - stellt sich die Frage, wieviel Stimmen haben die Telekommunikationsunternehmen ;-)
12.11.2010 21:55 Uhr - von GramsB
Was ist das für eine Rechtsprechung`?
Wer kurzfristig umzieht oder umziehen muß, muß auch die Möglichkeit bekommen, für seine Geldleitung eine entsprechende Gegenleitung zu bekommen. Dem obersten Richter mit seinem fetten Gehalt würde es ja auch nicht weh tun. Aber dem kleinen Mann kann es ganz schön weh tun. Die meisten DSL-Verträge sind doch Ein- oder Zweijahresverträge! Kurze DSL-Verträge gibt es doch kaum. Da gesteht das oberste Gericht dem UInternehmen einen Gewinn zu für nichterbrachte Leistung. Typisch deutsche Rechtssprechung.
12.11.2010 20:53 Uhr - von Till Wollheim
Was ist denn dann wichtig?
Natürlich ist der Umzug, egal aus welchem Grunde, solange er nicht dazu erfolgte um aus dem DSL-Vertrag herauszukommen - ein wichtiger Grunde, denn ein Umzug ist immer um ein vielfaches ein größerer Aufwand als das Bezahlen der DSL-Prämien. Der wichtige Grund muß ja nicht im Vertrage selbst liegen! Das hat der BGH übersehen und damit ein Fehlurteil gesprochen! Schlimm was sich unsere Richter da häufig leisten!!
12.11.2010 14:44 Uhr - von Matthias
Unzumutbar !
Wie in einer Bananenrepublik ! Da zieht einer um, gleich aus welchem Grund. Er will auch seinen DSL-Anschluss mitnehmen. Der Vertragspartner kann aber nicht leisten, gleich aus welchem Grund. Da stellt sich ein Bundesrichter auf den Standpunkt, daß der Kunde für eine nicht erhaltene Leistung, wofür er nicht die Schuld trägt, zahlen muß ! Wie weltfremd ist dieser Mensch und wie hat er es bis zum Bundesgerichtshof gebracht ?!!! Und... es geht um ein paar hundert Euro, die für das Telekomunikationsunternehmen absolut unrelevant sind, für den Kunden ggf. aber schon ein wesentlicher Betrag. Das sich ein Bundersgericht mit diesem durch das Telekomunikationsunternehmen provozierten Fall überhaupt beschäftigt, wäre vielleicht selbst in einer Bananenrepublik fraglich. Und, nicht zu vergessen, so ein Fall tritt sicher x-tausendfach auf - oder etwa doch nicht....? mfg
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