
DSL-Vertrag - Umzug kein Grund zur Kündigung
Auch wenn am neuen Wohnort keine DSL-fähigen Leitungen vorhanden sind, berechtigt dies den Kunden nach einem Umzug nicht zur Kündigung des Vertrages mit einem Telekommunikationsunternehmen, so der Bundesgerichtshof (BGH).
Der Kläger hatte einen Zweijahresvertrag mit dem Anbieter geschlossen, zog aber etwa ein halbes Jahr nach dem Vertragsschluss im November 2007 innerhalb desselben Landkreises um. An seinem neuen Wohnort konnte er allerdings mangels Leitung keinen DSL-Anschluss installieren, weshalb er gegenüber dem Anbieter eine „Sonderkündigung“ geltend machte, die der Anbieter nicht akzeptierte. Er forderte weiterhin die monatliche Grundgebühr. Der Kunde klagte daher auf Feststellung, dass er dazu nicht verpflichtet sei. Denn seiner Ansicht nach lag ein wichtiger Grund zur Kündigung vor, da an seinem neuen Wohnort keine DSL-Leitung verfügbar war.
Da der Kläger allerdings durch seine Entscheidung umzuziehen, die Ursache dafür gesetzt hatte und sie ausschließlich aus „der Interessensphäre des Kunden“ stammte, so die Richter, trage er auch das Risiko, eine Leistung nicht mehr zu nutzen.
Der BGH stellte klar, dass ein familiär oder beruflich bedingter Umzug keinen wichtigen Grund zur Kündigung darstelle. Der Kläger konnte sich daher nicht auf die entsprechenden Paragraphen 626 oder 314 des Bürgerlichen Gesetzbuchs beziehen. In Paragraph 616 BGB heißt es: „Das Dienstverhältnis kann von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann“. Paragraph 314 BGB ermöglicht die Kündigung von Dauerschuldverhältnissen aus wichtigem Grund: „Dauerschuldverhältnisse kann jeder Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder bis zum Ablauf einer Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann.“
Die Karlsruher Richter hielten es aber für zumutbar, den Kläger an dem Vertrag festzuhalten. Denn zu seinen Ungunsten wurde zudem gewertet, dass er eine lange Vertragslaufzeit gewählt hatte, obwohl auch kürzere Verträge mit diesem Anbieter möglich gewesen wären, allerdings zu für den Kunden ungünstigeren Konditionen (Aktenzeichen: III ZR 57/10).