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10.11.2011 10:21

Einkommensteuer

Übungsleiter können auch Verluste geltend machen

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Übersteigen die Betriebsausgaben eines nebenberuflichen Übungsleiters die damit verbundenen Einnahmen, muss das Finanzamt den Verlust steuerlich anerkennen – auch wenn die Einnahmen den Übungsleiterfreibetrag nicht übersteigen und somit also steuerfrei sind.
Einkommensteuer Übungsleiter können auch Verluste geltend machen Finanzportal biallo.de
Auch Aufwendungen, die den steuerfrei eingenommenen Betrag übersteigen, sind abzugsfähig
In dem Fall hatte ein Mann 2009 als nebenberuflicher Tanzlehrer Einnahmen in Höhe von 1.128 Euro erzielt, denen Ausgaben in Höhe von 2.417 Euro gegenüberstanden. In seiner Steuererklärung für das Jahr 2009 machte der nebenberufliche Tanzlehrer daher einen Verlust in Höhe von 1.289 Euro geltend. Das Finanzamt wollte diesen jedoch nicht anerkennen. Der Mann legte dagegen Einspruch und schließlich Klage vor dem Finanzgericht ein – mit Erfolg. Nur Ausgaben für unentgeltliche Tätigkeiten dürften steuerlich nicht abgezogen werden, stellte das Finanzgericht Rheinland-Pfalz klar (Az.: 2 K 1996/10).

Aber der aus der Tätigkeit als Übungsleiter entstehende Verlust mindere die Steuer, urteilten die Finanzrichter. Das vom Finanzamt laut Einkommensteuergesetz (Paragraf 3 Nr. 26 Satz 2) bestehende Abzugsverbot beziehe sich nur auf die steuerfrei gestellten Einnahmen. Alle Aufwendungen, die den aufgrund des Übungsleiterfreibetrags steuerfrei eingenommenen Betrag übersteigen, seien daher abzugsfähig, hielten die Richter fest.
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Keine Schlechterstellung von nebenberuflich Tätigen

Das Gericht verwies darauf, dass das Einkommensteuergesetz in alter wie in neuer Fassung für bestimmte Fälle von nebenberuflicher Tätigkeit eine Besserstellung mit hauptberuflichen Tätigkeit bewirken soll – keinesfalls aber eine Schlechterstellung. Mit seiner Auslegung des – nicht ganz eindeutigen Paragraphen – bewirke das Finanzamt jedoch genau diese Schlechterstellung des Tanzlehrers, bemängelten die rheinland-pfälzischen Finanzrichter. Sie verwiesen auf das im Einkommensteuerrecht geltende Nettoprinzip. Das sieht vor, dass die Ausgaben des Steuerpflichtigen, die dieser aufwenden muss, um sein Einkommen zu erzielen von den Einnahmen abziehen darf, bevor die Steuer errechnet wird.

Logik dahinter: Nur das verbleibende Nettoeinkommen steht nach Abzug der erwerbsbedingten Kosten zur Befriedigung privater Bedürfnisse zur Verfügung. „Nur ein solcher Abzug wird dem objektiven Nettoprinzip und der Zielsetzung des Paragraf 3 Nr. 26 n.F. i.V.m. Paragraf 3 c EStG gerecht“, hoben die Richter hervor und verwiesen auf die Rechtsprechung durch das Finanzgericht Berlin-Brandenburg (Urteil vom 5. Dezember 2007, Az.: 7 K 3121/05 B).

Durch den Verlustabzug werde der Kläger auch nicht etwa doppelt begünstigt, führten sie in der Urteilsbegründung weiter aus. „Er wird vielmehr – im Gegenteil – im Vergleich zu einem hauptberuflich tätigen Übungsleiter durch die an sich eine Begünstigung bewirkende Norm des Paragraf 3 Nr. 26 EStG lediglich nicht benachteiligt“, bilanzierten die Finanzrichter.

Das Finanzamt legte nicht gegen das Urteil Revision ein. Das Urteil ist damit rechtskräftig.
 
Tipp: Wem das Finanzamt in einem ähnlichen Fall für eine Tätigkeit als Übungsleiter den Verlustabzug verweigert, der sollte mit Verweis auf das Urteil Einspruch dagegen einlegen.
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