Keine Schlechterstellung von nebenberuflich Tätigen
Das Gericht verwies darauf, dass das Einkommensteuergesetz in alter wie in neuer Fassung für bestimmte Fälle von
nebenberuflicher Tätigkeit eine Besserstellung mit hauptberuflichen Tätigkeit bewirken soll – keinesfalls aber eine Schlechterstellung. Mit seiner Auslegung des – nicht ganz eindeutigen Paragraphen – bewirke das Finanzamt jedoch genau diese Schlechterstellung des Tanzlehrers, bemängelten die rheinland-pfälzischen Finanzrichter. Sie verwiesen auf das im Einkommensteuerrecht geltende Nettoprinzip. Das sieht vor, dass die Ausgaben des Steuerpflichtigen, die dieser aufwenden muss, um sein Einkommen zu erzielen von den Einnahmen abziehen darf, bevor die Steuer errechnet wird.
Logik dahinter: Nur das verbleibende Nettoeinkommen steht nach Abzug der erwerbsbedingten Kosten zur Befriedigung privater Bedürfnisse zur Verfügung. „Nur ein solcher Abzug wird dem objektiven Nettoprinzip und der Zielsetzung des Paragraf 3 Nr. 26 n.F. i.V.m. Paragraf 3 c EStG gerecht“, hoben die Richter hervor und verwiesen auf die Rechtsprechung durch das Finanzgericht Berlin-Brandenburg (Urteil vom 5. Dezember 2007, Az.: 7 K 3121/05 B).
Durch den Verlustabzug werde der Kläger auch nicht etwa doppelt begünstigt, führten sie in der Urteilsbegründung weiter aus. „Er wird vielmehr – im Gegenteil – im Vergleich zu einem hauptberuflich tätigen Übungsleiter durch die an sich eine Begünstigung bewirkende Norm des Paragraf 3 Nr. 26 EStG lediglich nicht benachteiligt“, bilanzierten die Finanzrichter.
Das Finanzamt legte nicht gegen das Urteil Revision ein. Das Urteil ist damit rechtskräftig.
Tipp: Wem das Finanzamt in einem ähnlichen Fall für eine Tätigkeit als Übungsleiter den Verlustabzug verweigert, der sollte mit Verweis auf das Urteil Einspruch dagegen einlegen.