Auch wenn die
elektronische Einkommensteuererklärung ohne elektronische Signatur nicht rechtswirksam sei, dürfe sie steuerliche Folgen zugunsten der Steuerpflichtigen haben, befanden die Richter. Das Finanzamt habe die beantragte Änderung des Steuerbescheids zu Unrecht abgelehnt.
Die mit der elektronischen Steuererklärung übermittelten Daten seien nicht etwa unbeachtlich, nur weil eine elektronische Signatur der Erklärung fehle und der unterschriebene komprimierte Ausdruck der Erklärung erst nach Ablauf der Einspruchsfrist beim Finanzamt eingegangen sei, hielten die Finanzrichter fest.
Keine strenge Formvorschrift zu beachten
Die von der Frau elektronisch übermittelte Steuererklärung werteten sie außerdem bereits als Antrag auf Änderung. Und für die würden nicht die für eine wirksame Einkommensteuererklärung einzuhaltenden Formvorschriften gelten, hoben die Finanzrichter hervor. Ein solcher Antrag sei nicht an eine bestimmte Form gebunden. Er könne auch formlos etwa telefonisch und sogar stillschweigend gestellt werden. Hauptsache, er konkretisiere, inwieweit und aus welchen Gründen der ergangene Steuerbescheid geändert werden solle, erläuterten sie. Dann zogen sie zusätzlich einen Analogschluss: Wenn schon die Abgabe einer formvollendeten Steuererklärung auf einen Schätzungsbescheid im Zweifel als Antrag auf schlichte Änderung betrachtet werde, müsse eine nicht wirksame – weil nicht mit einer elektronischen Signatur versehene – elektronisch übermittelte Einkommensteuererklärung erst recht als Antrag auf schlichte Änderung gewertet werden.
Ob die Bediensteten des Finanzamts den Antrag auf schlichte Änderung überhaupt als solchen erkannt hätten, sei dabei unerheblich, hielten die Richter fest und verpflichteten das Finanzamt, die als Änderungsantrag zu wertende Steuererklärung noch zu bearbeiten. Die Revision ließen sie nicht zu.
Das Urteil betrifft alle Steuerzahler, die zur Abgabe einer
Steuererklärung verpflichtet sind, also neben Selbstständigen auch gemeinsam veranlagte Ehepaare, Empfänger von Lohnersatzleistungen wie Elterngeld oder Kurzarbeitergeld oder auch etwa zahlreiche Rentner.