Wegfall der Einkommensprüfung bei Kindergeld
Die Einkommensprüfung für in Ausbildung befindliche Kinder ab 18 Jahren wurde abgeschafft. Kinder unter 25 Jahren, die sich in einer ersten Berufsausbildung oder einem Erststudium befinden, werden nun unabhängig von der Jahreseinkommensgrenze von 8.004 Euro stets als Kind berücksichtigt. Folge: Eltern erhalten künftig ohne Einschränkung
Kindergeld und Kinderfreibeträge. Befindet sich der Nachwuchs in einer Zweitausbildung, entfallen Kindergeld und Kinderfreibeträge stets dann, wenn das Kind parallel zur Ausbildung einen Nebenjob mit mehr als 20 Wochenstunden ausübt.
Steuerboni bei Ausbildungskosten
Der Gesetzgeber hat den
Sonderausgabenabzug für Ausbildungskosten verbessert. Ab 2012 können Studenten und Auszubildende jährliche Aufwendungen für ihr Erststudium bzw. die Erstausbildung bis zur Höhe von 6.000 Euro geltend machen. Bislang lag dieser Satz bei 4.000 Euro. Voraussetzung für den Sonderausgabenabzug ist allerdings ein steuerlich relevantes Einkommen des Kindes, das über dem jährlichen Grundfreibetrag von 8.004 Euro liegt – ob dies viele Studenten erreichen, ist fraglich. In der Vergangenheit haben von 2,2 Millionen deutschen Studenten lediglich rund 10.000 den Sonderausgabenabzug genutzt.