Als Ende der neunziger Jahre die Aktienkurse in immer höhere Regionen kletterten, standen Lebensversicherungen nach angelsächsischem Muster hoch im Kurs. Die ausländischen Anbieter verkauften über deutsche Finanzvertriebe Policen, bei denen der Aktienanteil weitaus höher war als bei den klassischen inländischen Lebensversicherungen. Damit, so die Verkaufsargumente der Vermittler, sollten Anleger überdurchschnittliche Renditen – meist wurden 8,5 Prozent p.a. als realistisch angesetzt - für ihre Altersvorsorge erzielen.
Europlan, Lex-Konzept-Rente oder Sicherheits-Kompakt-Rente
An gut verdienende Kapitalanleger wurden die Policen teilweise in Kombination mit einem Kredit als Altersvorsorge mit Steuersparmöglichkeit verkauft. Der ausgezahlte Kredit wurde sofort in eine Police investiert und sollte sich dann durch regelmäßige Auszahlungen praktisch von selbst zurückzahlen. Denn die Rendite der Police sollte angeblich höher sein als der Kreditzins. Doch nach den Kapitalmarktkrisen 2001 und 2008 ging die Rechnung nicht mehr auf. Die einst in Aussicht gestellten üppigen Renditen dieser Produkte – sie hießen Europlan, Lex-Konzept-Rente oder Sicherheits-Kompakt-Rente – wurden nicht erreicht.
Nun hat das Oberlandesgericht Stuttgart in einem aktuellen Urteil den Versicherungskonzern Clerical Medical dazu verurteilt, sich an den ursprünglich in Aussicht gestellten bis 2041 laufenden Entnahmeplan zu halten (Aktenzeichen 7 U 144/10). Die Einmaleinzahlung war in diesem Fall durch einen Kredit finanziert worden. Die Versicherung hatte sich darauf berufen, dass der Policenwert durch die vereinbarten Auszahlungen verbraucht worden seien und sie damit von einer künftigen Zahlung der vereinbarten Beträge frei geworden sei.
Das OLG sah dies anders und entschied zu Gunsten der Anleger, dass Clerical Medical weiterzuzahlen habe, auch wenn das Policenguthaben eigentlich aufgebraucht ist. Aufgrund der Aussagen im Versicherungsschein könne der Kläger davon ausgehen, dass es sich bei den regelmäßigen Entnahmen nicht um eine unverbindliche Musterberechnung, sondern um ein konkretes Leistungsversprechen gehandelt habe, lautet die Begründung der Richter. „Obgleich die ‚Units‘ weg sind, muss demnach weitergezahlt werden“, so der Heidelberger Fachanwalt für Bank- und Kapitalanlagerecht Hans Witt. Nach der Entscheidung des OLG Stuttgart stünden den Betroffenen die vereinbarten Auszahlungen ungeschmälert zu, so Witt.
Erfüllung fordern, Schadensersatz geltend machen
Andererseits warnt Witt, dass Clerical Medical u.a. in den Policenbedingungen auf den Kapitalverzehr hingewiesen habe und dass eine Entscheidung des BGH zu dem Urteil des OLG Stuttgart noch ausstehe. Daher müsse man, um auf der rechtlich sicheren Seite zu sein, gegen den Anbieter nicht nur den Erfüllungsanspruch der Auszahlverpflichtung sondern auch Schadensersatzansprüche geltend machen. Dies sei nötig, da die Stuttgarter Entscheidung so spät erfolgt – und vom BGH noch nicht bestätigt sei –, dass nunmehr für die Betroffenen, von denen es etwa 6.000 bundesweit gibt, Verjährung im Hinblick auf die Schadensersatzansprüche in vielen Fällen zum 01. Januar 2012 drohe. Erfüllungsansprüche können hingegen frühestens nach Eintritt der Fälligkeit und der dann noch dazu zu rechnenden gesetzlichen Verjährungsfrist (Paragraph 199 BGB) verjähren.
Ein weiteres Urteil gibt den Betroffenen Hoffnung. Denn dieselbe Ansicht wie das Stuttgarter OLG vertraten kurz darauf auch die Richter am Landgericht Koblenz, die über eine nicht kreditfinanzierte Police von Clerical Medical zu urteilen hatten. Auch hier wurde die Versicherung dazu verurteilt, den im Versicherungsschein ausgewiesenen Entnahmeplan unabhängig von der tatsächlichen Entwicklung des Policenwertes einzuhalten (Aktenzeichen 16 O 330/10).
Nach Ansicht der Heidelberger Anwaltskanzlei Nittel, die auf dieses Koblenzer Urteil hinwies, hat sich damit die Situation für Kunden von angelsächsischen Lebensversicherungen deutlich verbessert: Wer als Geschädigter von der Kürzung der ursprünglichen Entnahmepläne betroffen ist, könnte Chancen haben, die im Versicherungsschein aufgeführten Auszahlungen möglicherweise gerichtlich durchzusetzen.