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27.05.2011 00:46

Erbrecht

Fallen beim Vererben vermeiden

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Benachteiligte Hinterbliebene, unklare Testamente oder komplizierte Familienkonstellationen - bei jeder sechsten Erbschaft in Deutschland kommt es laut einer Studie der Postbank zum Streit. Dabei weiß nicht einmal ein Drittel der Deutschen, was hinter Begriffen wie „gesetzliche Erbfolge“, „Testament“ oder „Pflichtteil“ steckt.
Erbrecht Fallen beim Vererben vermeiden Finanzportal Biallo.de
Nicht einmal ein Drittel der Deutschen kann mit Begriffen wie „gesetzliche Erbfolge“, „Testament“ oder „Pflichtteil“ etwas anfangen
Ehegattentestament

Eheleute können in einem gemeinschaftlichen Testament über ihr Vermögen letztwillig verfügen. Hier lauert als erste Falle die Bindungswirkung. Solange beide noch leben, können sie im gegenseitigen Einvernehmen das Testament jederzeit korrigieren. Ändert aber einer seine Meinung und will widerrufen, muss er zum Notar und die Erklärung dem Partner zustellen lassen. Das Recht zum Widerruf erlischt mit dem Tode eines Partners. Der überlebende Ehegatte ist an die Schlusserbeneinsetzung gebunden, eine Änderung ist oft nicht mehr möglich. Besonders beliebt ist hier das "Berliner Testament".
Dabei setzen sich die Ehegatten jeweils als Alleinerben und meistens die Kinder als Schlusserben ein. Hier wartet ein weiteres Risiko: Das beim Tod des ersten Ehepartners enterbte Kind kann seinen Pflichtteil vom länger lebenden Elternteil verlangen. „Besteht das Erbe aus einer Immobilie, kann es schwierig werden, den Pflichtteil in bar aufzutreiben“, mahnt Klaus M. Groll vom Deutschen Forum für Erbrecht. Doch damit nicht genug. Jedes von seinen Eltern so enterbte Kind hat zwei Pflichtteilsansprüche, je einen beim Tod jedes Elternteils (OLG Koblenz, 2 U 831/09). Jeder der beiden eintretenden Erbfälle löst für den Enterbten einen Pflichtteilsanspruch aus. „Daran ändert auch die vermeintliche Annahme der Eltern nichts, es gebe nur einen die Kinder begünstigenden Erbfall“, sagt Groll.

Pflichtteilergänzungsanspruch

Für Laien kaum mehr zu überblicken ist die neue Pflichtteilsrechtslage. Werden gesetzlich Erbberechtigte enterbt, so steht ihnen in der Regel ein Pflichtteil (Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils) zu. Vermögende können jedoch bereits zu Lebzeiten durch Geschenke an andere Personen unliebsame Erbberechtigte ausbremsen. Um den Pflichtteilsberechtigten davor zu schützen, dass auf diese Weise sein Anspruch ausgehöhlt wird, sieht der Gesetzgeber den Pflichtteilergänzungsanspruch vor. „Seit 2010 wird in den meisten Fällen eine Schenkung für die Berechnung des Pflichtteilergänzungsanspruchs jährlich immer weniger berücksichtigt, je länger sie zeitlich zurückliegt“, sagt Agnes Fischl, Fachanwältin für Erbrecht und Steuerberaterin aus München. Hat eine Schenkung nur ein Jahr vor dem Erbfall stattgefunden, wird sie voll bei der Verteilung des Erbes mit eingerechnet, im zweiten Jahr jedoch nur noch zu 9/10, im dritten zu 8/10 usw. Erst nach zehn Jahren, bleibt sie komplett außen vor. Anwältin Fischl warnt bereits: „Der Zeitpunkt der genauen Übergabe birgt hohes Streitpotential, denn jedes Jahr ist nun bares Geld wert.“ Dabei ist immer darauf zu achten, dass die Vermögensübertragung juristisch auch als Schenkung eingestuft wird. Andernfalls läuft die Neuregelung ins Leere, da die Zehnjahresfrist nicht beginnt. „Das trifft zum Beispiel zu, wenn sich der Schenker ein Nießbrauchrecht (Wohn- und Nutzungsrecht, Anm. d. Red.) oder einen Widerruf der Schenkung vorbehält“, betont Fischl. Aufpassen heißt es auch bei Übertragungen von Vermögen an Ehegatten. Die Zehnjahresfrist - und damit auch die Abschmelzung des Wertes der Schenkung - beginnt hier erst mit Scheidung oder Tod.

Sie möchten mehr wissen? Im unserem ausführlichen Dossier informieren wir Sie unter anderem zu folgenden Themen:

Risikobereich Ehegattentestamente
  • Falle 1 - Unterschätzte Bindungswirkung
  • Falle 2 - der Erbschaftsteuer-Flop
  • Falle 3 - die Pflichtteilsproblematik
Risikobereich Pflichtteilsergänzungsanspruch
  • Pflichtteilsergänzungsanspruch bei Schenkungen ab 2010 (Übersichtstabelle)
Hilfreiche Rechtsprechung
  • Berliner Testament - Erbfall und Pflichtteilsanspruch
  • Bundesgerichtshof - Pflichtteil an Lebensversicherungen
  • Verjährung des Pflichtteilsanspruchs
  • Notarieller Erbverzicht
Freibeträge und Besteuerung seit 2010
  • Freibeträge für Erb- und Schenkungsfälle (Übersichtstabelle)

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