Pflichtteilergänzungsanspruch
Für Laien kaum mehr zu überblicken ist die neue Pflichtteilsrechtslage. Werden
gesetzlich Erbberechtigte enterbt, so steht ihnen in der Regel ein Pflichtteil (Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils) zu. Vermögende können jedoch bereits zu Lebzeiten durch Geschenke an andere Personen unliebsame Erbberechtigte ausbremsen. Um den Pflichtteilsberechtigten davor zu schützen, dass auf diese Weise sein Anspruch ausgehöhlt wird, sieht der Gesetzgeber den Pflichtteilergänzungsanspruch vor. „Seit 2010 wird in den meisten Fällen eine Schenkung für die Berechnung des Pflichtteilergänzungsanspruchs jährlich immer weniger berücksichtigt, je länger sie zeitlich zurückliegt“, sagt Agnes Fischl, Fachanwältin für Erbrecht und Steuerberaterin aus München. Hat eine Schenkung nur ein Jahr vor dem
Erbfall stattgefunden, wird sie voll bei der Verteilung des Erbes mit eingerechnet, im zweiten Jahr jedoch nur noch zu 9/10, im dritten zu 8/10 usw. Erst nach zehn Jahren, bleibt sie komplett außen vor. Anwältin Fischl warnt bereits: „Der Zeitpunkt der genauen Übergabe birgt hohes Streitpotential, denn jedes Jahr ist nun bares Geld wert.“ Dabei ist immer darauf zu achten, dass die Vermögensübertragung juristisch auch als Schenkung eingestuft wird. Andernfalls läuft die Neuregelung ins Leere, da die Zehnjahresfrist nicht beginnt. „Das trifft zum Beispiel zu, wenn sich der Schenker ein Nießbrauchrecht (Wohn- und Nutzungsrecht, Anm. d. Red.) oder einen Widerruf der Schenkung vorbehält“, betont Fischl. Aufpassen heißt es auch bei Übertragungen von Vermögen an Ehegatten. Die Zehnjahresfrist - und damit auch die Abschmelzung des Wertes der Schenkung - beginnt hier erst mit Scheidung oder Tod.
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