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Samstag, 11.02.2012 17:43 Uhr
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Neues Erbrecht 2010

Mehr Spielraum bei Schenkungen

Von Fritz Himmel
Erbrechtsreform Erben Schenkungen Pflichtteil Recht Finanzportal Biallo.de
Mit der Erbrechtsreform können Angehörige leichter enterbt werden
Der Gesetzgeber hat dem alten Erbrecht endlich eine Frischzellenkur verpasst. Vermögende mit pflichtteilsberechtigten Verwandten sollten die am 1. Januar 2010 in Kraft getretenen neuen Regeln einkalkulieren. Bei richtiger Planung können Erblasser die Ansprüche ungeliebter Angehöriger deutlich minimieren.
Schenkungen

Verschenkt der Erblasser zu Lebzeiten Teile seines Vermögens, so steht allen Pflichtteilsberechtigten hieran ein Pflichtteilsergänzungsanspruch zu. Dieser Anspruch schwebte bis dato wie ein Damoklesschwert über der Schenkung, denn bisher zählten Geschenke, die der Verstorbene innerhalb der letzten zehn Jahren vor seinem Tod machte, weiterhin voll zum Erbe. Enterbte konnten so beispielsweise auch einen Anteil an einem Aktiendepot einfordern, das der Verblichene bereits neun Jahre vor dem Tod übertragen hatte. „Zukünftig mindert sich der Pflichtteilsergänzungsanspruch jedes Jahr um zehn Prozent, bis er nach zehn Jahren dann vollständig entfällt“, sagt Bernhard Klinger, Fachanwalt für Erbrecht aus München und Vorstand im Netzwerk Deutscher Erbrechtsexperten.
Eine Schenkung im ersten Jahr vor dem Erbfall wird voll in die Berechnung einbezogen, im zweiten Jahr jedoch nur noch zu 9/10, im dritten Jahr zu 8/10 usw. berücksichtigt. „Die neue Regelung gibt nun auch Hochbetagten, die nicht mehr daran glaubten, die Zehn-Jahres-Frist zu überleben, die Möglichkeit noch Schenkungen vorzunehmen, um Pflichtteilsansprüche zu reduzieren“, sagt Erbrechtsexperte Klinger. Ausnahme: Das Abschmelzmodell gilt nicht bei Immobilien, an denen sich der Schenker ein Nutzungsrecht (z.B. Nießbrauch) vorbehält und bei Schenkungen an den Ehegatten des Erblassers.

Enterbung


Leichter wurde auch die vollständige Enterbung eines Pflichtteilsberechtigten. Nach bisherigem Recht konnte ein Erblasser einen Angehörigen nur enterben, wenn dieser ihm, seinem Ehegatten und leiblichen Kindern nach dem Leben getrachtet oder körperlich schwer misshandelt hat. „In Zukunft liegt auch ein Enterbungsgrund vor, wenn dies dem Lebenspartner oder den Stief- oder Pflegekindern widerfährt,“ sagt der Heinsberger Fachanwalt für Erbrecht, Hans-Oskar Jülicher. Ebenfalls berechtigt ab 2010 eine rechtskräftige Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr ohne Bewährung zur Entziehung des Pflichtteils. Dafür entfällt der bisher schwammige Entziehungsgrund eines „ehrlosen und unsittlichen Lebenswandels“.
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Vereinfachtes Erbausschlagungsrecht

War der einem pflichtteilsberechtigten Erben hinterlassene Erbteil mit Beschränkungen oder Beschwerungen belastet, musste er bisher innerhalb der kurzen Ausschlagungsfrist von sechs Wochen ermitteln, ob der Erbteil kleiner bzw. gleich groß oder größer als sein Pflichtteil ist. Nur im letzteren Fall konnte er das mit Beschränkungen versehene Erbe ausschlagen und stattdessen den vollen Pflichtteil fordern. „Nach der Neuregelung hat der Erbe unabhängig von der Höhe des ihm zugewandten Erbteils das Recht, innerhalb der Sechs-Wochenfrist den belasteten Erbteil auszuschlagen und den Pflichtteil in Form einer Geldforderung zu verlangen“, so Anwalt Jülicher.
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Auf Nummer sicher gehen

Erweiterung der Stundungsmöglichkeiten

Erben einer Immobilie oder eines Unternehmens sehen sich häufig damit konfrontiert, sie verkaufen zu müssen, um Pflichtteilsansprüche erfüllen zu können. Solche Notverkäufe sollen nun durch großzügigere Stundungsmöglichkeiten für die Zahlungsansprüche des Pflichtteilsberechtigten verhindert werden. „Künftig kann nicht nur der pflichtteilsberechtigte Erbe, meist die Kinder und Ehegatte, sondern jeder Erbe eine Stundung verlangen“, sagt Anwalt Klinger. Weitere Änderung: Während bislang die Pflichtteilserfüllung den Erben „ungewöhnlich hart“ treffen musste, reicht nun schon eine „unbillige Härte“ aus. Die Neuregelungen gelten für alle Erbfälle, die nach dem 31. Dezember 2009 eintreten.

Sie möchten mehr wissen? In unserer Langfassung informieren wir Sie unter anderem zu folgenden Themen:
  • Abkömmlinge: Wer zählt dazu?
  • Wann kann der Pflichtteil entzogen werden?
  • Schenkungen - Abschmelzung beim Pflichtteilsergänzungsanspruch
  • Vereinfachtes Erbausschlagungsrecht beim beschränkten oder beschwerten Pflichtteil
  • Erweiterung der Stundungsgründe
  • Bessere Berücksichtigung von Pflegeleistungen beim Erbausgleich
  • Neue Verjährungsfristen im Erbrecht
  • Ab wann gelten die Neuregelungen?
  • Schnell-Check - Die gesetzliche Erbfolge
  • Hilfreiche Literatur
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