Auf dem Kieker hat die Brüsseler Kommission die Beschränkung des Freibetrags. Nach deutschem Recht gilt statt des sonst je nach Verwandtschaftsgrad üblichen Freibetrags von bis zu 500.000 Euro nur ein Freibetrag von 2.000 Euro, wenn
Erblasser und Erbe beziehungsweise Schenker und Beschenkter ihren Wohnsitz nicht in Deutschland haben. Diese Regelung sei diskriminierend und stelle eine ungerechtfertigte Beschränkung des freien Kapitalverkehrs dar, der in Artikel 63 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und Artikel 40 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum verankert ist, rüffelt die EU-Kommission.