Hat ein Verstorbener weder Testament noch Erbvertrag hinterlassen oder weisen diese Lücken auf oder sind formal unwirksam, so gilt automatisch die gesetzliche Erbfolge. So sehen die aktuellen erbrechtlichen Konsequenzen aus.
Die gesetzliche Erbfolge ist ein wesentlicher Bestandteil des deutschen Erbrechts. Demnach werden ausschließlich Verwandte des verstorbenen Erblassers bei der Verteilung des Nachlasses berücksichtigt. Die Einteilung der Erben erfolgt dabei in verschiedene Ordnungen. Hier ein kurzer allgemeiner Überblick:
1. Ordnung
Zur 1. Ordnung gehören die direkten Abkömmlinge des Erblassers, vorrangig die Kinder. Diese erben zu gleichen Teilen. Ist eines der Kinder zur Zeit der Erbschaft bereits gestorben, so können wiederum dessen Abkömmlinge für diesen Erbteil die Erbschaft antreten. Adoptivkinder erhalten automatisch die volle verwandtschaftliche Stellung und sind erbberechtigt. Wichtige Gesetzesänderung: Seit 1.4.1998 werden eheliche und nichteheliche Kinder im Erbrecht gleichgestellt. Für die vor dem 1. Juli 1949 geborenen Kinder bleibt es jedoch bei der alten Gesetzeslage, das heißt für diese Betroffenen: Nichteheliche Kinder sind nur im Verhältnis zur Mutter Erbberechtigte der 1. Ordnung.
2. bis 5. Ordnung
Zur 2. Ordnung zählt das Gesetz die Eltern des Erblassers sowie deren Abkömmlinge. Dies sind demnach die Geschwister des Verstorbenen, sowie Nichten und Neffen. Zur 3. Ordnung gehören dann die Großeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge, also Tanten und Onkel sowie Vettern und Kusinen. Zur 4. Ordnung zählen die Urgroßeltern und deren Abkömmlinge und zur 5. Ordnung die noch entfernteren Voreltern und deren Nachfahren. Hinterlässt der Verstorbene keine der o.g. Personen, dann erbt der Staat (allerdings nie die Schulden).
Grundsätzlich gilt im gesetzlichen Erbrecht folgendes Prinzip: Sind Verwandte einer vorhergehenden Ordnung vorhanden, sind alle Nachfolgenden ausgeschlossen. Ebenso schließt der Sohn des Erblassers wiederum seinen eigenen Sohn (also den Enkel) vorerst aus.
Beispiel: Hat der Erblasser drei Kinder, Adam, Berta und Claudia, so sind diese je zu einem Drittel gesetzliche Erben. Ist eines dieser Kinder verstorben, z. B. Adam, und hat dieser allerdings Abkömmlinge hinterlassen, so treten diese an die Stelle von Adam in dessen Stamm: Berta und Claudia erben zu je einem Drittel, und die beiden Kinder von Adam zu je einem Sechstel.
Rechnung: Herr X. stirbt, hinterlässt zwei Kinder Berta und Claudia und nach dem vorverstorbenen Sohn Adam von diesem auch zwei Enkelkinder. Das Vermögen beträgt 90.000 Euro. Erbverteilung: Die zwei lebenden Kinder bekommen je ein Drittel, also jeweils 30.000 Euro und die beiden Enkelkinder erben nach ihrem verstorbenen Vater Adam je 15.000 Euro, zusammen also die restlichen 30.000 Euro.