Erben haben keinen Anspruch darauf, dass das Finanzamt ihnen Einblick in Konto- oder Depotunterlagen eines Verstorbenen gibt. Nur wenn sie die Auskunft brauchen, um ihre eigenen steuerlichen Rechte zu wahren, ist das Finanzamt dazu verpflichtet. Zu diesem Urteil kam nun der Bundesfinanzhof (BFH).
In dem Fall hatte eine Frau Einblick in Unterlagen verlangt, die Vermögensverwalter wie beispielsweise Banken nach dem Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz dem Finanzamt nach dem Tod eines Kunden übermitteln müssen. Mit der Information wollte die Frau in einem Erbschaftsstreit Ansprüche gegen ihre beiden Brüder durchsetzen. Das Finanzamt lehnte die Auskunft ab und berief sich auf die Wahrung des Steuergeheimnis.
Kein Anspruch aus „Treu und Glauben“
Die BFH-Richter gaben dem Finanzamt nun in letzter Instanz recht (Aktenzeichen VII R 19/09). Erben hätten keinen Auskunftsanspruch gegen das Finanzamt. Nur wenn sie die Auskunft benötigten, um ihre steuerlichen Rechte zu wahren, müsse das Finanzamt Informationen offen legen, urteilten die Richter. In dem konkreten Fall jedoch lagen die jeweiligen Erbteile unterhalb der erbschaftssteuerrechtlich relevanten Grenzen. Deswegen hatte das Finanzamt kein Erbschaftsteuerfestsetzungsverfahren in Gang gesetzt.
Um dennoch Auskunft zu erhalten, hatte die Frau einen darüber hinausgehenden „Anspruch aus Treu und Glauben“ geltend gemacht. Auch einen solchen Anspruch wiesen die Richter zurück.
Ein Anspruch bestehe lediglich während eines laufenden Verfahrens für die Beteiligten. „Selbst wenn man in Nachwirkung eines abgeschlossenen Verfahrens gewisse Verpflichtungen des Finanzamts aus Treu und Glauben gegenüber den ehemals Verfahrensbeteiligten anerkennen könnte, ergäbe sich daraus im Streitfall kein Anspruch der Klägerin“, führten die Richter aus. „Denn ein – auf Festsetzung von Erbschaftsteuer gerichtetes – Steuerrechtsverhältnis mit der Klägerin hat zu keinem Zeitpunkt bestanden“, hielten sie fest.
Klägerin beruft sich auf fast 90 Jahre altes Urteil
Die Frau hatte sich im Lauf des Verfahrens noch auf eine Grundsatzentscheidung des Reichsgerichts berufen, dem auch der BGH bereits gefolgt war (Urteil vom 4. Mai 1923 II 310/22 , RGZ 108, 1). Darin hatte das Reichsgericht einem Kläger den Auskunftsanspruch aufgrund einer „Sonderverbindung“ zugebilligt, weil der die Information im Rahmen eines Schadenersatzprozesses benötigte. Auch eine solche Sonderverbindung mochten die Richter aufgrund der Prüfung der Erbschaftssteuerpflicht durch das Finanzamt nicht zwischen Amt und Klägerin erkennen. „Es liegt auf der Hand, dass selbst aus einer bestehenden abgabenrechtlichen ‚Sonderverbindung’ keine Treuepflicht zur Unterstützung verfahrensfremder Zwecke abzuleiten ist“, hielten die Richter fest.
Dass die Klägerin die für sie nötigen Informationen selbst nicht beschaffen kann und das Finanzamt die Auskunft „unschwer“ erteilen könne, darauf kommt es nach Ansicht der Richter nicht an. Nur wenn Erben selbst an einem erbschaftsteuerrechtlichen Verfahren beteiligt sind und das Verfahren noch nicht ohne Rechtsbehelf abgeschlossen ist, haben sie Anspruch auf Auskunft.