Vereinbart ein potenzieller Erbe mit weiteren Miterben eine Abfindung dafür, dass er auf seinen Anteil am Nachlass verzichtet, muss er darauf keine Erbschaftsteuer zahlen. Zu diesem Urteil kam der Bundesfinanzhof (BFH) und wandte sich damit von seiner bisherigen Rechtsprechung ab (Az.: II R 34/09).
In dem Fall hatte eine 1913 geborene Frau mehrere Testamente aufgesetzt. Dabei setzte sie zunächst 1986 und 1997 ihren Neffen als Alleinerben ein und 2002 dann ihre Freundin. Die war zum Zeitpunkt ihres Todes bereits verstorben, so dass ihre Tochter an ihre Stelle trat. Der zuvor zweimal bedachte Neffe focht das Testament mit Verweis auf die Altersdemenz der Verstorbenen vor dem Amtsgericht an. Doch die Amtsrichter erklärten, das letzte Testament habe den beiden vorherigen wirksam widersprochen. Dagegen klagte der Neffe vor dem Landgericht und erklärte sich in dieser nächsten Instanz schließlich zu einem Vergleich mit der Tochter der rechtmäßig erbenden Freundin bereit. Die verpflichtete sich, ihm 45.000 Euro Abfindung zu zahlen. Im Gegenzug verpflichtete er sich, keinen neuen Erbscheinantrag zu stellen und das Testament nicht weiter in Frage zu stellen.
Das Finanzamt erfasste die Abfindungszahlung an den Mann als so genannten erbschaftsteuerpflichtigen Erwerb und setzte mit Bescheid vom 30. April 2007 Erbschaftsteuer in Höhe von 7.155 Euro darauf fest. Dagegen erhob der Mann Einspruch und klagte zunächst erfolglos. Vom Bundesfinanzhof bekam er nun in letzter Instanz recht.
Die obersten Finanzrichter schlossen sich dem Mann in der Auffassung an, die Abfindung auf das Erbe stelle keinen steuerpflichtigen Erwerb von Todes wegen dar und somit werde auch keine Erbschaftsteuer fällig. Nur der „durch Erbfolge eingetretene (dingliche) Vermögenszuwachs“ erfülle die Bedingung für den im Erbschaftsteuergesetz definierten „Erwerb von Todes wegen“, begründeten die Richter ihre Entscheidung. Der Mann sei jedoch „weder gesetzlicher noch testamentarisch eingesetzter Erbe“ seiner Tante geworden, daher treffe diese Voraussetzung auf ihn nicht zu.
Die Wirksamkeit des letzten Testaments zugunsten der Freundin der Verstorbenen bestritten nach dem Vergleich weder der Kläger noch das Finanzamt, argumentierten die Richter. Auch die an den Mann gezahlte Abfindung beruhe nicht auf einem Vermächtnis der Verstorbenen. Der Kläger habe damit keine Erbenstellung. Erbschaftsteuer werde damit nicht fällig. „Der Erwerb „aufgrund“ eines Erbfalles wird durch § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG nicht erfasst“, stellten die Richter mit Verweis auf das Erbschaftsteuergesetz (ErbStG) klar.
„Dadurch werden zugleich die Grenzen der Besteuerung des Erwerbs aufgrund eines Erbvergleichs deutlich“, verfügten sie weiter grundsätzlich. Nur ein erbrechtlicher Rechtsgrund für eine rechtskräftige Erbschaft löst ihrem Urteil zufolge eine Erbschaftsteuerpflicht aus. Zu diesen Rechtsgründen zählen neben der Erbschaft aufgrund des Familienstands etwa als Ehepartner oder des Verwandtschaftsgrads als Kind, Enkel oder auch etwa Urenkel auch ein Vermächtnis des Verstorbenen oder aber dass der Erbe den ihm nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch zustehenden Pflichtteil geltend machen konnte – nur diese Voraussetzungen lösen eine Erbschaftsteuerpflicht aus, urteilten die BFH-Richter. Eine Abfindung durch den rechtmäßigen Erben allein aufgrund eines Prozessvergleichs reiche dafür nicht.