Das Gesetz unterscheidet Angehörige nach ihrem Verwandtschaftsgrad. Die Erben werden hier in verschiedene Ordnungen:
Grundsätzlich gilt im gesetzlichen Erbrecht folgendes Prinzip: Sind Verwandte einer vorhergehenden Ordnung vorhanden, sind alle Nachfolgenden ausgeschlossen. Ebenso schließt der Sohn des Erblassers wiederum seinen eigenen Sohn (also den Enkel) vorerst aus.
Durch Heirat entsteht übrigens keine Verwandtschaft. Die besondere Stellung des Ehegatten wird durch das spezielle Ehegattenerbrecht geregelt. Der Ehepartner des Erblassers ist ebenso gesetzlicher Erbe neben den Verwandten. Die Höhe des Erbes des Ehegatten ist abhängig von dem ehelichen Güterstand. Wurde nichts gesondertes vereinbart, so kommt der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft zum Tragen. Mögliche andere Formen wären noch die Gütertrennung und die Gütergemeinschaft.
Allerdings ist der überlebende Ehegatte nur dann gesetzlich erbberechtigt, wenn zum Zeitpunkt des Todes auch eine gültige Ehe bestand. Waren bereits zur Zeit des Todes die Voraussetzungen für eine Ehescheidung gegeben, die Scheidung beantragt oder ihr zugestimmt oder hatte der Erblasser auf Aufhebung der Ehe geklagt, so entfällt der Erbanspruch. Ein rechtskräftiges Scheidungsurteil muss noch nicht ergangen sein (Paragraf 1933 BGB).
Und so erbt der Ehepartner: Die Erbquote des überlebenden Ehegatten bestimmt sich zum einen danach, zu welcher Ordnung die erbenden Verwandten des Erblassers gehören, die ebenfalls mit erben. Zum anderen ist es von Bedeutung in welchem familienrechtlichen Güterstand die Ehegatten lebten.
| 1 | Deniz-Bank | 3,15 %
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| 2 | Isbank | 3,10 %
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| 3 | Autobank | 3,07 %
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| 4 | Vakifbank Intern. | 3,01 %
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| 5 | Amsterdam Trade Bank | 3,00 %
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