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Erbfolge

Auf den Verwandtschaftsgrad kommt es an

13.09.2009 08:00
Von Fritz Himmel
Biallo.de Verbraucherportal Immobilien Schenkung Immobilienschenkung BGB Erbvertrag
Hat ein Verstorbener weder Testament noch Erbvertrag hinterlassen, gilt automatisch die gesetzliche Erbfolge. Ehepartner und Kinder erben in erster Linie. Danach gilt das Prinzip: Nahe Verwandte erben vor weiter entfernten.

Das Gesetz unterscheidet Angehörige nach ihrem Verwandtschaftsgrad. Die Erben werden hier in verschiedene Ordnungen:

  • Zur 1. Ordnung gehören die direkten Abkömmlinge des Erblassers, vorrangig die Kinder. Diese erben zu gleichen Teilen. Ist eines der Kinder zur Zeit der Erbschaft bereits gestorben, so können wiederum dessen Abkömmlinge für diesen Erbteil die Erbschaft antreten. Adoptivkinder erhalten automatisch die volle verwandtschaftliche Stellung und sind erbberechtigt. Wichtige Gesetzesänderung: Seit 1.4.1998 werden eheliche und nichtehelichen Kinder im Erbrecht gleichgestellt. Für die vor dem 1. Juli 1949 geborenen Kinder bleibt es jedoch bei der alten Gesetzeslage, Das heißt für diese Betroffenen: Nichteheliche Kinder sind nur im Verhältnis zur Mutter Erbberechtigte der 1. Ordnung.
  • Zur 2.Ordnung zählt das Gesetz die Eltern des Erblassers sowie deren Abkömmlinge. Dies sind demnach die Geschwister des Verstorbenen, sowie Nichten und Neffen.
  • Zur 3. Ordnung gehören dann die Großeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge, also Tanten und Onkel sowie Vettern und Kusinen.
  • Zur 4. Ordnung zählen die Urgroßeltern und deren Abkömmlinge.
  • Zur 5. Ordnung die noch entfernteren Voreltern und deren Nachfahren. Hinterlässt der Verstorbene keine der o.g. Personen, dann erbt der Staat (allerdings nie die Schulden).

Grundsätzlich gilt im gesetzlichen Erbrecht folgendes Prinzip: Sind Verwandte einer vorhergehenden Ordnung vorhanden, sind alle Nachfolgenden ausgeschlossen. Ebenso schließt der Sohn des Erblassers wiederum seinen eigenen Sohn (also den Enkel) vorerst aus.

Beispiel: Hat der Erblasser drei Kinder, Adam, Berta und Claudia, so sind diese je zu einem Drittel gesetzliche Erben. Ist eines dieser Kinder verstorben, z. B. Adam, und hat dieser allerdings Abkömmlinge hinterlassen, so treten diese an die Stelle von Adam in dessen Stamm: Berta und Claudia erben zu je einem Drittel, und die beiden Kinder von Adam zu je einem Sechstel.
Das gesetzliche Erbrecht und der Ehepartner
 

Durch Heirat entsteht übrigens keine Verwandtschaft. Die besondere Stellung des Ehegatten wird durch das spezielle Ehegattenerbrecht geregelt. Der Ehepartner des Erblassers ist ebenso gesetzlicher Erbe neben den Verwandten. Die Höhe des Erbes des Ehegatten ist abhängig von dem ehelichen Güterstand. Wurde nichts gesondertes vereinbart, so kommt der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft zum Tragen. Mögliche andere Formen wären noch die Gütertrennung und die Gütergemeinschaft.

Allerdings ist der überlebende Ehegatte nur dann gesetzlich erbberechtigt, wenn zum Zeitpunkt des Todes auch eine gültige Ehe bestand. Waren bereits zur Zeit des Todes die Voraussetzungen für eine Ehescheidung gegeben, die Scheidung beantragt oder ihr zugestimmt oder hatte der Erblasser auf Aufhebung der Ehe geklagt, so entfällt der Erbanspruch. Ein rechtskräftiges Scheidungsurteil muss noch nicht ergangen sein (Paragraf 1933 BGB).

Und so erbt der Ehepartner: Die Erbquote des überlebenden Ehegatten bestimmt sich zum einen danach, zu welcher Ordnung die erbenden Verwandten des Erblassers gehören, die ebenfalls mit erben. Zum anderen ist es von Bedeutung in welchem familienrechtlichen Güterstand die Ehegatten lebten.

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