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05.12.2011 11:38

Fehlerhafter Steuerbescheid

„Steuerzahler sind keine Korrekturleser“

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Hat ein Steuerpflichtiger seine Erklärung vollständig und zutreffend eingereicht, und verlangt das Finanzamt wegen eines Fehlers zu wenig Steuern von ihm, muss er das Amt nicht auf den Fehler aufmerksam machen, entschied das Finanzgericht Sachsen-Anhalt.
Fehlerhafter Steuerbescheid „Steuerzahler sind keine Korrekturleser“ Finanzportal biallo.de
Fehler an der Steuererklärung müssen innerhalb der Vier-Jahresfrist erkannt werden - vom Finanzamt
Steuerpflichtige sind keine „Korrekturleser des Finanzamts“, hielten die Richter fest (Az.: 5 K 531/06). Was klingt wie eine sehr gute Nachricht für Steuerzahler, wird für den in dem Fall betroffenen selbstständigen Arzt teuer. Er hatte für das Jahr 1999 seine Steuererklärung korrekt ausgefüllt. In den Bescheid hatte sich jedoch ein Vorzeichenfehler eingeschlichen. Statt 500.000 Euro Gewinn wies der Einkommensteuerbescheid 500.000 Euro Verlust aus. Das Finanzamt setzte die Steuer für das betreffende Jahr 1999 daher auf Null und senkte die laufenden Vorauszahlungen. Auf den Fehler machte der Arzt sein Finanzamt Jahre später aufmerksam, als dieses eine Betriebsprüfung anordnete.
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Selbstanzeige statt Korrekturbescheid

Im Normalfall hätte das Finanzamt nun einfach den Bescheid korrigiert – bei offensichtlichen Fehlern darf es das stillschweigend tun – und die Steuer nachgefordert. Bei 53 Prozent Spitzensteuersatz wären das für den Arzt rund 265.000 Euro Steuern gewesen – plus Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer. Doch der Arzt versuchte nun mit einem Trick der Nachzahlung zu entgehen: Er stufte den verschwiegenen Fehler kurzerhand selbst als Steuerhinterziehung ein und bestand darauf, eine sogenannte strafbefreiende Erklärung – auch Selbstanzeige genannt – abzugeben. Hierdurch war es damals noch möglich, seine Steuersünden zu beichten und den hinterzogenen Betrag mit pauschal 25 Prozent zu versteuern. Das hätte ihn nur 125.000 Euro gekostet – ebenfalls zuzüglich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer, also 140.000 Euro Steuern weniger als zum regulären, persönlichen Steuersatz.
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Das Finanzgericht Sachsen-Anhalt lehnte diesen Trick jedoch ab: Steuerzahler sind nach Paragraf 153 Abgabenordnung (AO) nicht dazu verpflichtet, auf Fehler des Finanzamts aufmerksam zu machen, verwiesen die Richter. Von ihm werde nur verlangt, seine Einkommensteuererklärung vollständig und zutreffend einzureichen. Er habe also gar keine Steuern hinterzogen. Aus diesem Grund sei der fehlende Hinweis auf den Vorzeichenfehler nach Paragraf 370 Absatz 1 Nummer 2 AO nicht strafbar und eine strafbefreiende Erklärung somit nicht möglich, urteilten die Richter.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Der Arzt legte Revision beim Bundesfinanzhof (BFH) ein (Aktenzeichen: VIII B 41/10).

Fehler muss innerhalb der Vier-Jahres-Frist erkannt werden

Wer in einem ähnlichen Fall einen zu niedrigen Steuerbescheid erhält, darf also auf sein Glück spekulieren. Strafe muss er hierfür nicht befürchten. Und die Steuer muss er nur nachzahlen, wenn die Beamten ihren Fehler innerhalb der Frist von vier Jahren bemerken – gerechnet vom Ablauf des Kalenderjahrs an, in dem die Steuererklärung abgegeben wurde. Nur bei Betrieben, für die das Finanzamt eine Außenprüfung angeordnet hat, kann das Finanzamt den Bescheid noch korrigieren, solange die Betriebsprüfung läuft – auch nach Ablauf der Frist noch. Wer die Steuern am Ende trotzdem nachzahlen muss, den kostet das die üblichen Nachzahlungszinsen von sechs Prozent jährlich.
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