Das Finanzgericht Sachsen-Anhalt lehnte diesen Trick jedoch ab: Steuerzahler sind nach Paragraf 153 Abgabenordnung (AO) nicht dazu verpflichtet, auf Fehler des Finanzamts aufmerksam zu machen, verwiesen die Richter. Von ihm werde nur verlangt, seine
Einkommensteuererklärung vollständig und zutreffend einzureichen. Er habe also gar keine Steuern hinterzogen. Aus diesem Grund sei der fehlende Hinweis auf den Vorzeichenfehler nach Paragraf 370 Absatz 1 Nummer 2 AO nicht strafbar und eine strafbefreiende Erklärung somit nicht möglich, urteilten die Richter.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Der Arzt legte Revision beim Bundesfinanzhof (BFH) ein (Aktenzeichen: VIII B 41/10).
Fehler muss innerhalb der Vier-Jahres-Frist erkannt werden
Wer in einem ähnlichen Fall einen zu niedrigen Steuerbescheid erhält, darf also auf sein Glück spekulieren. Strafe muss er hierfür nicht befürchten. Und die Steuer muss er nur nachzahlen, wenn die Beamten ihren Fehler innerhalb der Frist von vier Jahren bemerken – gerechnet vom Ablauf des Kalenderjahrs an, in dem die Steuererklärung abgegeben wurde. Nur bei Betrieben, für die das Finanzamt eine Außenprüfung angeordnet hat, kann das Finanzamt den Bescheid noch korrigieren, solange die Betriebsprüfung läuft – auch nach Ablauf der Frist noch. Wer die
Steuern am Ende trotzdem nachzahlen muss, den kostet das die üblichen Nachzahlungszinsen von sechs Prozent jährlich.