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12.09.2010 00:00

Feiertagszuschläge

Steuerfrei bleibt steuerfrei

von
Feiertagszuschläge Steuerfrei bleibt steuerfrei Finanzportal biallo.de
Die Trennung von Grundlohn und Zuschlägen wird nicht aufgehoben
Zuschläge aus Sonn- oder Feiertags- sowie Nachtarbeit bleiben auch dann steuerfrei, wenn Arbeitnehmer sie als Durchschnittslohn ausgezahlt bekommen, entschied jetzt der Bundesfinanzhof (BFH).
Laut Einkommensteuergesetz sind alle neben dem Grundlohn gewährten Zuschläge steuerfrei, wenn sie für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit gezahlt werden. Voraussetzung ist, dass die Zuschläge extra, entsprechend der an Sonn- und Feiertagen oder nachts gearbeiteten Stunden ausgezahlt werden und nicht Teil einer einheitlichen Entlohnung für die gesamte Tätigkeit sind.
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Betrieb zahlte „Grundlohnergänzung“

In dem vom BFH beurteilten Fall hatte ein Gastronomiebetrieb geklagt, der seine Mitarbeiter in wechselnden Schichten rund um die Uhr beschäftigte. Das Unternehmen hatte mit seinen Arbeitnehmern neben einem sogenannten Basisgrundlohn noch einen gleichbleibenden Arbeitslohn pro tatsächlich geleisteter Arbeitsstunde vereinbart. Um Schwankungen auszugleichen kam eine sogenannte Grundlohnergänzung hinzu. Diese zahlte das Unternehmen seinen Mitarbeitern aus, wenn der Basisgrundlohn ansonsten unter einem zuvor vereinbarten Betrag pro Stunde bleiben würde. Mit dieser Vergütungsvereinbarung wollten Arbeitgeber und Arbeitnehmer Lohnschwankungen ausgleichen, die sich sonst aufgrund unterschiedlicher Arbeitszeitplanung ergeben hätten. Den Lohn berechnete der Betrieb für seine Mitarbeiter mit einer speziellen Abrechnungssoftware.
Das Finanzamt ging dann jedoch davon aus, dass auch die dabei an die Mitarbeiter mitausgezahlten Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit reguläres steuerpflichtiges Entgelt waren – und nahm das klagende Unternehmen für die darauf entfallende Lohnsteuer in Haftung.
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Richter sahen eine zulässige Gestaltungsform

Zu unrecht, entschied der BFH (Az.: VI R 50/09). Er schloss sich der Auffassung des Unternehmens an, dass die Vereinbarung eines durchschnittlichen Effektivlohns zwar zur Folge habe, dass sich ein immer gleichbleibender Auszahlungsbetrag pro Stunde ergibt, dass dies jedoch nicht bedeute, dass die Zuschläge ohne Rücksicht auf tatsächlich geleistete Arbeitsstunden berechnet würden – davon war das Finanzamt ausgegangen. Die vom Gesetz verlangte Trennung von Grundlohn und Zuschlägen werde nicht deshalb aufgehoben, weil der Grundlohnergänzungsbetrag variabel gestaltet sei, erläuterten die Richter. Sie betrachten das Vergütungssystem als zulässige Gestaltungsform, um die rechtlichen Möglichkeiten auszunutzen. Damit bleiben die Zuschläge auch bei dieser Art der Berechnung und konstant gleichbleibenden Auszahlung lohnsteuerfrei.
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