Das hat der Bundesfinanzhof jetzt entschieden (Az: VII B 110/07). In dem Fall ging es um einen Steuerpflichtigen, der 2002, 2003 und 2004 zeitweise Arbeitslosengeld erhalten hatte, in diesen Jahren jedoch ebenfalls Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit sowie aus einem Gewerbebetrieb hatte. Dies ergab sich bei einer Außenprüfung des Finanzamtes.
Der steuerpflichtige ALG-Bezieher argumentierte, generell könne man in einem Kalenderjahr nacheinander durchaus Einkünfte aus selbstständiger oder unselbstständiger Tätigkeit erzielen und Arbeitslosengeld beziehen. Problematisch sei nur der zeitgleiche Bezug. Genau das müsse das Finanzamt zunächst prüfen und dürfe die Daten nur bei einem offenkundigen Rechtsverstoß des Steuerpflichtigen weitergeben. Der BFH wies diese Argumente zurück. Dem Finanzamt könnte keine Prüfung von Rechtsfragen, „die nicht steuerrechtlicher Art sind“, auferlegt werden. Es reiche, wenn schon die Möglichkeit des Leistungsmissbrauchs bestünde. Noch nicht einmal ein „Anfangsverdacht“ sei erforderlich.
Als Begründung für die Datenweitergabe genüge es, der „Arbeitsverwaltung die von ihr anderweitig in der Regel nicht zu erlangende Kenntnis von den Fällen zu verschaffen, in denen aufgrund steuerpflichtiger Einkünfte neben einem Bezug von Leistungen der Arbeitslosenversicherung möglicherweise ein Leistungsmissbrauch vorliegen kann“.