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Firmenwagennutzung

Reparaturkosten lieber nicht vorstrecken

20.09.2010 16:18
Von Rolf Winkel
Firmenwagen Reparatur Arbeitnehmer Insolvenz Finanzportal Biallo.de
Wer einen Firmenwagen fährt, sollte sich hüten, fällige Reparaturkosten privat vorzustrecken. Denn wenn die Firma Pleite macht, bleibt ein Arbeitnehmer, der in Vorleistung getreten ist, auf den Kosten sitzen. In Ausnahmefällen sind diese Kosten allerdings durch das Insolvenzgeld der Arbeitsagentur abgedeckt, befand das Bundessozialgericht am 8. September 2010 (Az.: B 11 AL 34/09 R) und kassierte ein Urteil des LSG Essen.
Nach dem neuen BSG-Urteil sind zwei verschiedenen Arten von Firmenwagennutzung zu unterscheiden. Möglichkeit 1: Arbeitnehmer nutzen den Wagen privat und für die Fahrt zur Arbeit. Möglichkeit 2: Arbeitnehmer benötigen den Wagen zusätzlich noch für den Einsatz im Betrieb.
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Möglichkeit 1 dürfte wohl der Normalfall sein. Hierfür gilt weiterhin genau das, was das Landessozialgericht Essen entschied: Die Bundesagentur (BA) ersetzt den Arbeitnehmern zwar im Pleitefall maximal das nicht gezahlte Gehalt für die letzten drei Monate vor Eintritt der Insolvenz. Zu diesem Arbeitsentgelt gehören die Kosten für die Reparatur eines selbst genutzten Dienstwagens jedoch nicht.

Das Insolvenzgeld ersetzt das Entgelt, das die Gegenleistung für die Arbeitsleistung darstellt. Kosten für die Reparatur selbst genutzten Firmenwagens sind in diesem Sinne kein Arbeitsentgelt, weil sie eine Verpflichtung des Arbeitgebers ersetzen und nicht eine erbrachte Arbeitsleistung honorieren (Aktenzeichen: L 9 AL 89/07).

Bei Möglichkeit 2 sieht dies allerdings ganz anders aus – befand nun das BSG. Denn der Kläger benötigte als Betriebsleiter seinen Firmenwagen für den betrieblichen Einsatz. Die Reparaturkosten hatte er nach Rücksprache mit seinem Arbeitgeber verauslagt, um die Aufrechterhaltung der betrieblichen Tätigkeit zu sichern. Damit hingen diese Ausgaben eng mit seinen Verpflichtungen aus dem Arbeitsverhältnis zusammen.

Das Urteil zeigt zwar, dass es sich immer wieder lohnen kann, gegen Entscheidungen der Sozialgerichte in Revision zu gehen. Doch an unserem Tipp ändert es nichts: Im Zweifelsfall sollte man einfach für seinen Chef nicht in Vorleistung treten!
 
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