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23.08.2011 14:44

Fitnessstudio

Rabatt ist ein geldwerter Vorteil

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Gewährt ein Unternehmen seinen Mitarbeitern die Möglichkeit, zu vergünstigten Konditionen in den Fitnessstudios eines externen Anbieters als Mitglied zu trainieren, ist das steuerpflichtiger Arbeitslohn. Die Mitarbeiter müssen diesen als geldwerten Vorteil versteuern, entschied das Finanzgericht Bremen.
Fitnessstudio - Rabatt ist ein geldwerter Vorteil Finanzportal Biallo.de
Sind vom Arbeitgeber bezahlte Fitnesskurse ein geldwerter Vorteil?
In dem Fall hatte ein Unternehmen mit einer Fitnessstudiokette einen Vertrag über die Nutzung des kompletten Angebots der Kette durch seine Mitarbeiter geschlossen. Die Mitarbeiter konnten in den Studios der Kette wie ein Mitglied trainieren und zahlten hierfür ihrem Arbeitgeber einen monatlichen Betrag – und kamen so günstiger an die Mitgliedschaft in dem Studio.

Bei einer Lohnsteueraußenprüfung stufte das Finanzamt die Inanspruchnahme des Angebots als geldwerten Vorteil ein und stellte fest, dass dieser auch die nach dem Einkommensteuergesetz vorgesehene Freigrenze in Höhe von 44 Euro monatlich übersteige. Damit wurde der Betrag voll lohnsteuerpflichtig. Das Finanzamt forderte die entsprechende Lohnsteuer von dem Unternehmen nach.
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Dagegen wehrte sich das Unternehmen und verwies darauf, dass es sich bei dem Firmenfitnessprogramm um eine Maßnahme im überwiegenden Interesse des Arbeitgebers handele. Damit sei grundsätzlich nicht von Arbeitslohn auszugehen. Das Angebot stehe allen Mitarbeitern uneingeschränkt zur Verfügung und solle das Betriebsklima verbessern sowie langfristig zur Gesundheitsförderung der Mitarbeiter beitragen, argumentierte das Unternehmen. Das Finanzamt blieb hart. Dagegen zog das Unternehmen vor das Finanzgericht – und unterlag (Az.: 1 K 150/09 (6)).
 
Bereicherte Arbeitnehmer

Das Finanzamt sei zu Recht davon ausgegangen, dass die Firma ihren Arbeitnehmern mit dem Angebot einen geldwerten Vorteil zugewendet habe, urteilten die Bremer Finanzrichter. Die Leistungen der Fitnessstudiokette vergünstigt in Anspruch nehmen zu können, bereichere die Arbeitnehmer, da sie nur eine geringe Zuzahlung leisten mussten und sich private Ausgaben für ein Fitnessstudio sparen konnten, begründeten die Richter ihre Entscheidung.
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Ein ganz überwiegend eigenbetriebliches Interesse der Firma an der Nutzung der Fitnessstudios durch die Angestellten sahen die Richter in dem Fall auch nicht. Die Fitnessstudionutzung diene nicht der Vermeidung drohender spezifisch berufsbedingter Krankheiten. Die Nutzung der Geräte, der Fitnesskurse sowie der Sauna seien auch nicht darauf ausgerichtet, berufsbedingte Krankheiten zu vermeiden. Vielmehr diene das Angebot des Unternehmens an seine Mitarbeiter allgemein der körperlichen Ertüchtigung und Regeneration, begründeten die Richter weiter. Außerdem hätten die Arbeitnehmer das Angebot ihres Arbeitgebers außerhalb ihrer Arbeitszeit wahrgenommen. Und auch das Angebot, Geräte der Fitnessstudiokette zu nutzen, Fitnesskurse zu belegen oder die Sauna zu besuchen, betrachteten die Richter nicht als Reaktion auf besondere, in der beruflichen Tätigkeit der jeweiligen Arbeitnehmer begründeten Risiken.

Freigrenze von 44 Euro

Mit dem Urteil müssen Arbeitnehmer Lohnsteuer auf den geldwerten Vorteil entrichten, der ihnen durch ein solches Angebot ihres Arbeitgebers entsteht – es sei denn, dieser bleibt insgesamt unter der Freigrenze von 44 Euro und sie überschreiten diese Freigrenze für steuer- und sozialabgabenfreie Sachbezüge auch nicht durch den Bezug anderer Sachleistungen. Allerdings ist der Betrag bei den Preisen für Fitnessangebote schnell erreicht. Denn der steuerlich relevante geldwerte Vorteil errechnet sich nach dem Einkommensteuergesetz aus dem bei dem Anbieter sonst üblichen Endpreis für 24 Monate – inklusive Aufnahmegebühr, abzüglich eines pauschalen Preisnachlasses in Höhe von vier Prozent, abzüglich dem vom Arbeitnehmer gezahlten Eigenanteil. Maßstab ist also das, was der Arbeitnehmer durch das Angebot seines Arbeitgebers spart – gemessen an dem, was er selbst im Vergleich dazu bei dem Anbieter hätte zahlen müssen.
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