Dagegen wehrte sich das Unternehmen und verwies darauf, dass es sich bei dem Firmenfitnessprogramm um eine Maßnahme im überwiegenden Interesse des Arbeitgebers handele. Damit sei grundsätzlich nicht von Arbeitslohn auszugehen. Das Angebot stehe allen Mitarbeitern uneingeschränkt zur Verfügung und solle das Betriebsklima verbessern sowie langfristig zur Gesundheitsförderung der Mitarbeiter beitragen, argumentierte das Unternehmen. Das Finanzamt blieb hart. Dagegen zog das Unternehmen vor das Finanzgericht – und unterlag (Az.: 1 K 150/09 (6)).
Bereicherte Arbeitnehmer
Das Finanzamt sei zu Recht davon ausgegangen, dass die Firma ihren
Arbeitnehmern mit dem Angebot einen geldwerten Vorteil zugewendet habe, urteilten die Bremer Finanzrichter. Die Leistungen der Fitnessstudiokette vergünstigt in Anspruch nehmen zu können, bereichere die Arbeitnehmer, da sie nur eine geringe Zuzahlung leisten mussten und sich private Ausgaben für ein Fitnessstudio sparen konnten, begründeten die Richter ihre Entscheidung.