
Frohe Kunde für manche Arbeitnehmer, die vergessen haben, rechtzeitig ihren „Lohnsteuerausgleich” vornehmen zu lassen - sie können dies noch nachholen
Der Bundesfinanzhof räumt Arbeitnehmern für ihre freiwillige Steuererklärung mehr Zeit ein: Wer etwa über die Werbekostenpauschale noch Steuern sparen kann, kann seine Erklärung für Jahre ab 2005 innerhalb der siebenjährigen Verjährungsfrist beim Finanzamt einreichen, in bestimmten Fällen sogar bis 2003 zurück.
In dem Fall hatte ein Arbeitnehmer über einen Lohnsteuerhilfeverein für 2004 im Februar 2008 einen Antrag auf steuerliche Veranlagung beim Finanzamt eingereicht. Das Finanzamt lehnte das ab. Der Arbeitnehmer klagte schließlich vor dem Finanzgericht Rheinland-Pfalz, das dem Finanzamt recht gab. Doch das oberste Finanzgericht schlug sich in der höchsten Instanz nun auf die Seite des Arbeitnehmers (BFH, Aktenzeichen: VI R 1/09). Es sei nicht erforderlich, dass Anträge auf Veranlagung für Jahre vor 2005 bereits vor Ende 2007 bei den Finanzbehörden eingegangen sein müssen – auch wenn der Gesetzgeber das vielleicht sogar mal so vorgesehen habe.
Bislang musste ein Antrag auf Veranlagung binnen zwei Jahren gestellt sein, also für das Jahr 2004 bis Ende 2006. Ende 2007 hob der Gesetzgeber diese besondere Antragsfrist für alle Jahre auf, für die die Frist nicht abgelaufen war. Für Jahre ab 2005 griff fortan die siebenjährige Verjährungsfrist. Für die Jahre bis 2004 gilt eine Übergangsregelung. Danach müssen die Finanzämter Antragsveranlagungen für Jahre vor 2005 auch bearbeiten, wenn über einen Antrag auf Veranlagung bis zum Stichtag 28.12.2007 noch nicht entschieden wurde.
Stichtag 28. Dezember 2007
Nach bisheriger Lesart der Finanzverwaltung musste der Antrag dafür vor dem 28.12.2007 beim Finanzamt gestellt sein. Später eingegangene Anträge auf Veranlagung für Jahre vor 2005 lehnten die Ämter stets ab. Zu unrecht, urteilten die Richter. Dem Wortsinn nach regele die Übergangsregelung, dass eine Antragsveranlagung für Altjahre ohne weitere Voraussetzungen vorzunehmen sei, wenn am 28.12.07 über einen Antrag auf Veranlagung noch nicht bestandskräftig entschieden ist, so die obersten Finanzrichter. Und folgerten: Am Stichtag noch nicht entschieden wurde logischerweise auch dann, wenn der Antrag erst nach dem Stichtag gestellt wurde. Genau das war der Fall gewesen. Das Finanzamt muss nun die gewünschte Veranlagung 2004 für den Arbeitnehmer vornehmen.
Tipp: Wer profitiert von der Entscheidung? Frohe Kunde bringt das Urteil Arbeitnehmern, die vergessen haben, rechtzeitig ihren „Lohnsteuerausgleich” vornehmen zu lassen oder die nicht geltend gemachte Verluste aus Nebeneinkünften wie etwa Vermietung und Verpachtung verzeichnet haben. Auch Studenten, die zuvor eine Berufsausbildung abgeschlossen hatten und ihre Studienkosten noch als vorweggenommene Werbungskosten geltend machen möchten, können mit Blick auf die mögliche Steuerersparnis ihre freiwillige Steuererklärung nun nachholen.