Biallo.de: Welche Reaktionsmöglichkeiten hat die Bank oder Sparkasse im Hinblick auf die Kontoverbindung dieser Unternehmen?
Schütze: Wenn es ausreichende Anhaltspunkte für ein betrügerisches Auftreten des Unternehmens gibt, haben die betroffenen Banken und Sparkassen die Möglichkeit, die Kontoverbindung zu kündigen. Freilich werden und wurden die Institute in diesem Fall sehr häufig mit Prozessen, auch einstweiligen Verfügungsverfahren auf Weiterführung des Kontos, überzogen. Im Rahmen dieser Rechtsstreitigkeiten waren die Kreditinstitute in der Vergangenheit mit beträchtlichen Schwierigkeiten, insbesondere im Hinblick auf den Nachweis des betrügerischen Charakters der Abofallen, konfrontiert. Nach der kürzlich ergangenen
Entscheidung des OLG Frankfurt, das das Betreiben der Abofallen als gewerbsmäßigen Betrug bewertet hat, dürfte dies in Zukunft leichter fallen. Auch für die betroffenen Kreditinstitute stellen diese „Abzock-Unternehmen“ mithin ein Risiko dar, die neben dem befürchteten Imageschaden die Ressourcen der Häuser in finanzieller und personeller Hinsicht beträchtlich beanspruchen.
Biallo.de: Um die Bankverbindung wirksam zu stören – welche Nachweise müssen der Bank oder Sparkasse erfahrungsgemäß erbracht werden, damit eine solche Kontoverbindung gekappt wird?
Schütze: Ausgehend von der „Beschwerdeflut“ mit der Kreditinstitute im Zusammenhang mit Abofallen häufig konfrontiert sind, ist eine kurze schriftliche Mitteilung an das Institut ratsam. Diese Mitteilung sollte die wesentlichen Fakten zusammenfassen verbunden mit dem Hinweis, dass auf Wunsch weitere Unterlagen nachgereicht werden können. Ein solches Schreiben reicht völlig aus, um die betroffenen Institute zu sensibilisieren. Ferner stellen die Banken und Sparkassen bei Hinweisen eigene Recherchen an, sodass der Kunde mit einer kurzen Nachricht Zeit spart und trotzdem die nötige Information des Institutes sicherstellt.
Biallo.de: Von welchen Reaktionsmöglichkeiten machen Kreditinstitute gegenüber solchen Unternehmen überdies Gebrauch?
Schütze: Wenn vor Aufnahme der Geschäftsverbindung schon Anlass besteht, von betrügerischen Aktivitäten des Unternehmens auszugehen, etwa weil schon einschlägige Berichte über das Unternehmen veröffentlicht wurden und das Kreditinstitut hiervon Kenntnis erlangt hat, so verweigern viele Institute bereits die Kontoeröffnung. Hierbei setzen die Institute sich freilich – ebenso wie bei Kündigung der Konten – der Gefahr eines Rechtsstreites über die Pflicht zur Kontoführung aus. Dies betrifft besonders die Sparkassen, bei denen die „Abzock-Firmen“ aus dem für Sparkassen geltenden Auftrag zur öffentlichen Daseinsvorsorge Vorteile für sich zu ziehen suchen. Dies jedoch – was erfreulich ist – in den jüngsten Fällen erfolglos. So hat sich neben dem Oberverwaltungsgericht Lüneburg (Az: 10 ME 77/10) auch vor kurzem das Verwaltungsgericht Frankfurt (Az: 1 K 1711/10.F.) in dieser Frage zugunsten der betroffenen Sparkassen positioniert.
Teilweise fordern die Kunden im Rahmen ihrer Beschwerden die Rückbuchung der von ihnen geleisteten Überweisungen und die Sperrung der Kontoverbindung von den Banken und Sparkassen. Für ein solches Vorgehen gibt es jedoch für die betroffenen Institute keine rechtliche Grundlage.
Biallo.de: Manchmal sind „Abzock-Unternehmen“ bereits die Kontodaten von Verbrauchern bekannt, so dass sie auf diese Konten zugreifen können. Gibt es in solchen Fällen weitergehende Maßnahmen, außer dem Zurückfordern einer unberechtigten Abbuchung, die man von der Bank erwarten kann?
Schütze: Sollten die Firmen auf ein Kundenkonto zugegriffen haben, können die Kunden der Abbuchung widersprechen und sollten das Kreditinstitut schnellstmöglich informieren. Den betroffenen Kreditinstituten sind auch in diesem Fall ansonsten die Hände gebunden. Deshalb empfiehlt sich zudem eine Strafanzeige bei der Polizei. Dass die Betreiber von Abofallen nunmehr auch eine Strafverfolgung fürchten müssen, zeigt der bereits erwähnte Beschluss des OLG Frankfurt (Az: 1 Ws 29/09). Allerdings ist ein derart kriminelles Vorgehen nach unserem Kenntnisstand bisher selten aufgetreten.