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04.02.2011 15:31

Fünf Fragen an: Rechtsanwältin Dr. Elisabeth Schütze

„Banken brauchen Hinweise auf Abzocker“

von
Betrügerische Unternehmen, die Verbrauchern ungerechtfertigt Rechnungen zusenden, sind auf dem Vormarsch. Dr. Elisabeth Schütze (FPS Rechtsanwälte), auf Bankrecht spezialisierte Rechtsanwältin, über Reaktionsmöglichkeiten.
Fünf Fragen an: Dr. Elisabeth Schütze (FPS), auf Bankrecht spezialisierte Rechtsanwältin Finanzportal Biallo.de
Dr. Elisabeth Schütze, auf Bankenrecht spezialisierte Rechtsanwältin
Biallo.de: Die Zahl dubioser Unternehmen, sogenannter Abzock-Unternehmen, die ungerechtfertigte Rechnungen an Verbraucher versenden, wächst stetig. Ist der Punkt, an dem man solche Unternehmen am schmerzlichsten treffen kann, deren Bankverbindung?

Elisabeth Schütze:
Ja. In einigen Fällen ist für die betroffenen Banken und Sparkassen ohne Mithilfe der geprellten Kunden überhaupt nicht erkennbar, dass die Bankverbindung für ein solches „Abzock-Unternehmen“ besteht, da diese zum Teil gezielt unauffällige Namen für die Anmeldung der Konten wählen. Da die Bank durch die Bereitstellung der Bankverbindung Gefahr läuft, zu Unrecht mit dem Internetbetrug in Verbindung gebracht zu werden, ist es den betroffenen Instituten wichtig, hier mithilfe der Kunden zügig Klarheit zu gewinnen. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass die betroffenen Banken häufig binnen kürzester Zeit mit einer wahren Flut von Kundenbeschwerden konfrontiert werden. Ferner müssen bei der Beantwortung der Beschwerden die Anforderungen des Bankgeheimnisses berücksichtigt werden; die häufig von den Kunden im Zuge der Beschwerde gewünschten Auskünfte dürfen die Institute so nicht erteilen.
Biallo.de: Welche Reaktionsmöglichkeiten hat die Bank oder Sparkasse im Hinblick auf die Kontoverbindung dieser Unternehmen?

Schütze:
Wenn es ausreichende Anhaltspunkte für ein betrügerisches Auftreten des Unternehmens gibt, haben die betroffenen Banken und Sparkassen die Möglichkeit, die Kontoverbindung zu kündigen. Freilich werden und wurden die Institute in diesem Fall sehr häufig mit Prozessen, auch einstweiligen Verfügungsverfahren auf Weiterführung des Kontos, überzogen. Im Rahmen dieser Rechtsstreitigkeiten waren die Kreditinstitute in der Vergangenheit mit beträchtlichen Schwierigkeiten, insbesondere im Hinblick auf den Nachweis des betrügerischen Charakters der Abofallen, konfrontiert. Nach der kürzlich ergangenen Entscheidung des OLG Frankfurt, das das Betreiben der Abofallen als gewerbsmäßigen Betrug bewertet hat, dürfte dies in Zukunft leichter fallen. Auch für die betroffenen Kreditinstitute stellen diese „Abzock-Unternehmen“ mithin ein Risiko dar, die neben dem befürchteten Imageschaden die Ressourcen der Häuser in finanzieller und personeller Hinsicht beträchtlich beanspruchen.

Biallo.de: Um die Bankverbindung wirksam zu stören – welche Nachweise müssen der Bank oder Sparkasse erfahrungsgemäß erbracht werden, damit eine solche Kontoverbindung gekappt wird?

Schütze:
Ausgehend von der „Beschwerdeflut“ mit der Kreditinstitute im Zusammenhang mit Abofallen häufig konfrontiert sind, ist eine kurze schriftliche Mitteilung an das Institut ratsam. Diese Mitteilung sollte die wesentlichen Fakten zusammenfassen verbunden mit dem Hinweis, dass auf Wunsch weitere Unterlagen nachgereicht werden können. Ein solches Schreiben reicht völlig aus, um die betroffenen Institute zu sensibilisieren. Ferner stellen die Banken und Sparkassen bei Hinweisen eigene Recherchen an, sodass der Kunde mit einer kurzen Nachricht Zeit spart und trotzdem die nötige Information des Institutes sicherstellt.

Biallo.de:
Von welchen Reaktionsmöglichkeiten machen Kreditinstitute gegenüber solchen Unternehmen überdies Gebrauch?

Schütze: Wenn vor Aufnahme der Geschäftsverbindung schon Anlass besteht, von betrügerischen Aktivitäten des Unternehmens auszugehen, etwa weil schon einschlägige Berichte über das Unternehmen veröffentlicht wurden und das Kreditinstitut hiervon Kenntnis erlangt hat, so verweigern viele Institute bereits die Kontoeröffnung. Hierbei setzen die Institute sich freilich – ebenso wie bei Kündigung der Konten – der Gefahr eines Rechtsstreites über die Pflicht zur Kontoführung aus. Dies betrifft besonders die Sparkassen, bei denen die „Abzock-Firmen“ aus dem für Sparkassen geltenden Auftrag zur öffentlichen Daseinsvorsorge Vorteile für sich zu ziehen suchen. Dies jedoch – was erfreulich ist – in den jüngsten Fällen erfolglos. So hat sich neben dem Oberverwaltungsgericht Lüneburg (Az: 10 ME 77/10) auch vor kurzem das Verwaltungsgericht Frankfurt (Az: 1 K 1711/10.F.) in dieser Frage zugunsten der betroffenen Sparkassen positioniert.

Teilweise fordern die Kunden im Rahmen ihrer Beschwerden die Rückbuchung der von ihnen geleisteten Überweisungen und die Sperrung der Kontoverbindung von den Banken und Sparkassen. Für ein solches Vorgehen gibt es jedoch für die betroffenen Institute keine rechtliche Grundlage.

Biallo.de:
Manchmal sind „Abzock-Unternehmen“ bereits die Kontodaten von Verbrauchern bekannt, so dass sie auf diese Konten zugreifen können. Gibt es in solchen Fällen weitergehende Maßnahmen, außer dem Zurückfordern einer unberechtigten Abbuchung, die man von der Bank erwarten kann?

Schütze:
Sollten die Firmen auf ein Kundenkonto zugegriffen haben, können die Kunden der Abbuchung widersprechen und sollten das Kreditinstitut schnellstmöglich informieren. Den betroffenen Kreditinstituten sind auch in diesem Fall ansonsten die Hände gebunden. Deshalb empfiehlt sich zudem eine Strafanzeige bei der Polizei. Dass die Betreiber von Abofallen nunmehr auch eine Strafverfolgung fürchten müssen, zeigt der bereits erwähnte Beschluss des OLG Frankfurt (Az: 1 Ws 29/09). Allerdings ist ein derart kriminelles Vorgehen nach unserem Kenntnisstand bisher selten aufgetreten.
Leserkommentare
09.02.2011 17:26 Uhr - von Horst Renner
Banken wollen keine Hinweise
Wenn mir eine auf den Seychellen niedergelassene Firma ein vorgefertigtes Überweisungsformular für ein gelöschtes Konto bei einer unbekannten kleinen Sparkasse zu sendet und jeweils gleiche Formulare für andere Banken schickt,dann ist dies für mich ein Grund die benannten Banken zu benachrichtigen.Aber interessieren tut dies niemanden, auch nicht die Zentrale einer größeren Bank von der ich erfuhr,dass sich hinter der BLZ 12 Filialen verbergen.Welche Filiale für das Seychellen Konto in Frage kommt ist Bankgeheimnis.Ich überlege noch worüber mehr gelacht wurde,weil ich die Filiale benachrichtigen wollte oder ich dieses Ansinnen an die Zentrale richtete.Was ich davon hätte wurde gefragt.Mein Geld käme doch wieder zurück, wenn auch dieses Konto gelöscht sei.Ihre Artikelüberschrift ist für mich eine Farce. Übrigens, Anfragen bei meinen Banken, ob für sie die Sache auch bedeutungslos ist,wurden kleinlaut bejaht.
06.02.2011 19:14 Uhr - von Klingenberg
Was für eine Rechtsstaat!
Ein aufschlussreicher Beitrag. Da sind also Banken erstmal gebunden, Konten von Kriminellen zu eröffnen und bekommen von diesen auch noch Ärger, wenn sie nach Informationen, deren Konten nicht mehr weiter führen. Man will so etwas gar nicht glauben. Es ist ein Unding und steht konträr zum Grundgesetz, wo der Schutz der Bürger festgeschrieben ist.
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Foto: Elisabeth Schütze ID:4944
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