Zahlreiche Gebrauchtwagenhändler wollten sich der Haftung für Mängel dadurch entziehen, dass sie im Formularkaufvertrag die Rubrik „Unfallschäden lt. Vorbesitzer“ mit „Nein“ ausgefüllt haben. Dem hat nun der Bundesgerichtshof einen Riegel vorgeschoben und seine Rechtsprechung zu Sachmängeln weiterentwickelt (BGH, Az.: VIII ZR 253/05).
Der Kläger hatte einen drei Jahre alten Gebrauchtwagen für 24.990 Euro von einer freien Autohändlerin erworben. Als er das Auto weiterverkaufen wollte, stellte sich heraus, dass es, bevor ihn der Kläger kaufte, einen Heckschaden hatte. Deshalb trat er vom Kauf zurück und forderte die Erstattung des Kaufpreises von der Händlerin gegen Rückgabe des Autos.
Unfallschaden ist Sachmangel
Nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs liegt bereits dann ein Sachmangel vor, wenn es sich bei dem Gebrauchtwagen um einen Unfallwagen handelt. Denn durch die Angabe „Unfallschäden lt. Vorbesitzer: Nein“ habe die Händlerin gerade nicht zum Ausdruck gebracht, „in vertragsmäßig bindender Weise die Haftung für die Richtigkeit der Angabe übernehmen“ zu wollen. Die Frage, ob es sich um einen Unfallwagen handelt, sei damit schlicht offengeblieben, so das Gericht.
Wer aber ein gebrauchtes Auto kauft, kann – wenn keine besonderen Umstände hinzutreten – erwarten, dass er ein unfallfreies Auto erwirbt, das allenfalls einen Bagatellschaden in Form eines geringfügigen Lackschadens aufweist. Bereits Blechschäden reichen nach Ansicht des BGH aus, um aus dem Auto einen Unfallwagen werden zu lassen. Diese Eigenschaft bleibt ihm auch dann, wenn der Schaden fachgerecht beseitigt worden ist, denn der Unfallschaden zieht einen „merkantilen Minderwert“ nach sich.
Das bedeutet: Der Käufer kann dann wirksam vom Kauf zurücktreten und Rückabwicklung des Kaufes fordern, wenn es sich um einen nicht unerheblichen Mangel handelt. Ob ein solcher Mangel vorliegt, darüber wird das Berufungsgericht – das OLG Oldenburg – zu entscheiden haben, an das das Verfahren zurückverwiesen worden ist.