In dem konkreten Fall hoben die Finanzrichter die Vollziehung des Grunderwerbsteuerbescheids der Kläger auf und gewährten dem homosexuellen Paar vorläufigen Rechtsschutz. In der Sache folgen die Richter den Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts in seinem Beschluss zur Gleichbehandlung von eingetragenen Lebenspartnern und Ehegatten bei der
Erbschaft- und Schenkungsteuer und überträgt dies auf die Grunderwerbsteuer. Nach Ansicht der Verfassungsrichter ist eine Differenzierung vor allem nicht dadurch gerechtfertigt, dass grundsätzlich nur aus einer Ehe gemeinsame Kinder hervorgehen können, denn die Privilegierung von Ehegatten sei gerade nicht vom Vorhandensein gemeinsamer Kinder abhängig, erinnerten die Verfassungsrichter.
In einem ähnlichen Fall zum
Ehegattensplitting hat ein anderer Senat des Niedersächsischen Finanzgerichts bereits vor ein paar Monaten entschieden, dass der Ausschluss von Partnern einer eingetragenen Lebenspartnerschaft vom Ehegattensplitting verfassungswidrig sei.