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10.03.2011 13:40

Grunderwerbsteuer

Lebenspartnerschaften rückwirkend gleichgestellt?

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Eingetragene Lebenspartner müssten bei der Grunderwerbssteuer rückwirkend mit Ehepaaren gleichgestellt werden, ist das Finanzgericht Niedersachsen überzeugt – also nicht erst wie gesetzlich vorgesehen von Ende 2010 an, sondern schon von August 2001 (Az.: 7 V 66/10). Dass die Grundstücksübertragung unter eingetragenen Lebenspartnern besteuert wird, betrachten die Finanzrichter als Verstoß gegen den grundgesetzlichen Gleichheitsgrundsatz.
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Eingetragene Lebenspartnerschaften: Im Vergleich zur Ehe bestehen rechtlich immer noch Unterschiede
Hintergrund: Im Jahressteuergesetz 2010 legte der Gesetzgeber fest, dass eingetragene Lebenspartnerschaften bei der Grunderwerbsteuer mit Ehegatten gleichgestellt werden sollen. Anders als die vergleichbare Regelung im Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht gilt diese Neuregelung jedoch nicht rückwirkend für alle noch nicht bestandskräftigen Fälle vom Inkrafttreten des Lebenspartnerschaftsgesetzes an – also dem 1. August 2001 –, sondern erst von Inkrafttreten des Jahressteuergesetzes am 14.Dezember 2010 an, bemängelten die Finanzrichter.
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In dem konkreten Fall hoben die Finanzrichter die Vollziehung des Grunderwerbsteuerbescheids der Kläger auf und gewährten dem homosexuellen Paar vorläufigen Rechtsschutz. In der Sache folgen die Richter den Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts in seinem Beschluss zur Gleichbehandlung von eingetragenen Lebenspartnern und Ehegatten bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer und überträgt dies auf die Grunderwerbsteuer. Nach Ansicht der Verfassungsrichter ist eine Differenzierung vor allem nicht dadurch gerechtfertigt, dass grundsätzlich nur aus einer Ehe gemeinsame Kinder hervorgehen können, denn die Privilegierung von Ehegatten sei gerade nicht vom Vorhandensein gemeinsamer Kinder abhängig, erinnerten die Verfassungsrichter.

In einem ähnlichen Fall zum Ehegattensplitting hat ein anderer Senat des Niedersächsischen Finanzgerichts bereits vor ein paar Monaten entschieden, dass der Ausschluss von Partnern einer eingetragenen Lebenspartnerschaft vom Ehegattensplitting verfassungswidrig sei.
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