Bauträger: Wer sein
Baugrundstück komplett mit Traumhaus beim Bauträger einkaufen will, zahlt doppelt Steuern. Der bequeme Service hat in punkto Grunderwerbsteuer nämlich seinen Preis. Auch wenn der Grundstückskauf und die schlüsselfertige Errichtung des Hauses in getrennten Verträgen mit dem Bauträger vereinbart werden, behandelt der Fiskus beide Verträge als Einheit und verlangt daher neben der Umsatzsteuer auf die Baukosten auch noch Grunderwerbsteuer. Einen inneren Zusammenhang zwischen getrenntem Grundstückskauf und Bauvertrag unterstellt der Fiskus immer dann, wenn der eine Vertrag „mit dem anderen steht und fällt“.
Tipp: Wer dem Fiskus belegen kann, dass er nach dem Grundstückskauf bei der Auswahl des Bauunternehmers freie Hand hatte, kann die reinen Baukosten aus der Grunderwerbsteuer herauszuhalten
Family-Business: Bescheiden zeigt sich der Fiskus nur in Ausnahmefällen und verzichtet ganz auf die Abgabe. Bagatellfälle mit Kaufpreisen bis zu 2.500 Euro nimmt das Finanzamt ohne Steuerberechnung zu den Akten. Wird das Grundstück durch Erbschaft oder Schenkung erworben oder stehen auf der Verkäuferseite die eigenen Eltern oder Kinder oder deren Ehegatten, bleibt der Deal ebenfalls unbehelligt. Das gilt auch, wenn der Grundbesitz vom eigenen Ehegatten gekauft oder nach einer Scheidung zur Regelung des Vermögensausgleichs übertragen wird. Überträgt ein Ehegatte im Rahmen der Scheidungsvereinbarung ein Mietshaus auf seinen Ex-Partner, wertet der Fiskus diesen Vorgang trotz der Grunderwerbsteuerfreiheit aber als Veräußerung. Fatale Folge: War im Übertragungszeitpunkt die zehnjährige Spekulationsfrist noch nicht abgelaufen, fordert das Finanzamt Spekulationssteuer ein (Verfügung der Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main, S 2256 A – 16 – St II 27).