Wer Werkleistungen erbringt, dies aber auf Basis einer „Ohne-Rechnung-Abrede“ macht, muss dennoch Mängel ordnungsgemäß beseitigen. Das hat der Bundesgerichtshof in zwei ähnlichen Fällen entschieden (Az.: VII ZR 42/07 und VII ZR 140/07).
In beiden Fällen haben die Auftraggeber geklagt, obwohl sie sich mit dem Handwerker bzw. dem Vermesser darauf verständigt hatten, dass für die zu erbringenden Leistungen keine Rechnungen erstellt werden. Das Ziel einer solchen „Ohne-Rechnung-Abrede“ war klar: Die Parteien wollten die üblicherweise fälligen Steuern hinterziehen. Da damit gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen wird, wäre nomalerweise das gesamte Geschäft nichtig und hätte „rückabgewickelt“ werden, also die einander gewährten Leistungen hätten zurückerstattet werden müssen.
Der BGH kam jedoch aus ganz praktischen Gründen zu einem anderen Ergebnis: Im einen Fall handelte es sich um eine nicht fachmännisch verlegte Holzterrasse, die einen Wasserschaden in der darunter liegenden Einliegerwohnung verursachte. Im anderen Fall führte ein Vermessungsfehler dazu, dass sowohl das Wohnhaus als auch der Carport des Klägers falsch auf dem Grundstück platziert und gebaut worden sind.
Beide Male hätte man daher die Verträge nicht wirtschaftlich sinnvoll „rückabwickeln“ können. Deshalb, so die Bundesrichter, könnten sich die Auftragnehmer nicht darauf berufen, wegen eines an sich nichtigen Vertrages nicht zur Gewährleistung – also Mängelbeseitigung – verpflichtet zu sein.
Nach dieser Rechtsprechung können sich beispielsweise steuerhinterziehende Handwerker notwendige Nacharbeiten nicht mit dem Argument verweigern, die ohne Rechnung erbrachte Leistung sei rechtswidrig und hebele deshalb die Gewährleistungsrechte des Kunden aus.
Wie die Fälle konkret zu lösen sind, damit werden sich die Vorinstanzen beschäftigen, an die der BGH die Rechtsstreitigkeiten zurückverwiesen hat.