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20.09.2010 08:00

Haushaltshilfen

Steuervergünstigungen auch für Heimbewohner

von
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Die Steuervergünstigungen für Hilfen im Haushalt sind seit 2009 nochmals ausgeweitet worden. Hiervon profitieren auch Bewohner von Wohnstiftung, vorausgesetzt sie können eine hinreichend konkrete Rechnung vorlegen. Das hat der Bundesfinanzhof entschieden (Az.: VI R 28/08).
Im Verfahren ging es um eine pflegebedürftige ältere Dame, die seit April 1999 in einem Wohnstift lebt. Sie beantragte mit ihrer Einkommensteuererklärung für 2004 eine Steuerermäßigung für bestimmte Dienstleistungen im Wohn- und Betreuungsbereich (nach Paragraf 35a Abs. 2 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes in der 2004 geltenden Fassung).

Der Bundesfinanzhof gestand der Klägerin – anders als das örtliche Finanzamt – eine Steuererstattung von 600 Euro für haushaltsnahe Dienstleistungen zu. Ein Haushalt könne „grundsätzlich auch von dem Bewohner eines Wohnstifts geführt werden“, befand der BFH. Inzwischen hat dies auch das Bundesfinanzministerium anerkannt.
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Rechnung mit detaillierten Leistungsbestandteilen
 
Ferner sei die Rechnung, die die Klägerin vorgelegt hatte, hinreichend konkret. Der BFH geht in seinem Urteil detailliert auf die – vom Gericht so für korrekt und anerkennbar befundene – Rechnungsstellung des Stiftes ein. Daraus ergibt sich, dass Rechnungen vergleichbarer Einrichtungen ähnlich aussehen sollten, um den Bewohnern Steuervorteile zu sichern.

Das Stift hatte das monatliche Wohnstiftsentgelt in Euro und Cent auf die Bereiche Wohnen, Verpflegung und Betreuung aufgeteilt. Auf den Bereich „Wohnen“, um den es im BFH-Urteil ging entfielen 2.726,33 Euro. Dieser Betrag war weiterhin nach einzelnen Leistungsbestandteilen aufgeschlüsselt und zwar nach den konkreten Anteilen, die auf Haustechnik, Empfang, Reinigung von Gemeinschaftsflächen und Appartement, auf Renovierungsarbeiten am Gebäude, Wartungsverträge und auf Instandsetzungen entfielen.

Tipp: Bewohner von Altenheimen, Pflegeheimen, Einrichtungen des Betreuten Wohnen oder vergleichbaren Institutionen, sollten darauf drängen, dass sie entsprechend aufgeschlüsselte Rechnungen des Betreibers erhalten.
 
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