Für haushaltsnahe Dienstleistungen können Steuerpflichtige bis zu 1.200 Euro im Jahr von ihrer Steuerschuld abziehen. Allerdings gilt das nicht, wenn die Dienstleistung aus der Lieferung von Essen besteht.
Wer Essen auf Rädern nach Hause geliefert bekommt, der kann die Kosten hierfür nicht als Kosten für haushaltsnahe Dienstleistungen bei der Einkommensteuererklärung geltend machen. Zu diesem Urteil kam das Finanzgericht Münster (Aktenzeichen 14 K 1226/10 E). Mit gleichem Urteil bekräftigten die Richter, dass die Erhöhung des Höchstbetrags für Handwerkerleistungen auf 1.200 Euro erst ab dem Veranlagungszeitraum 2009 greift.
In dem Fall hatte ein gemeinsam zur Einkommensteuer veranlagtes Ehepaar in seiner Einkommensteuererklärung für das Jahr 2008 Aufwendungen für an sie gelieferte Mahlzeiten in Höhe von 1.824 Euro als haushaltsnahe Dienstleistungen geltend gemacht. Darüber hinaus hatte das Ehepaar auch Aufwendungen für Handwerkerleistungen in Höhe von 7.757 Euro angesetzt.
Das Finanzamt berücksichtigte die Aufwendungen für das Essen auf Rädern aber nicht als Sonderausgaben, sondern nur als außergewöhnliche Belastung, weil das Essen nicht im Haushalt des Ehepaars zubereitet wurde, sondern geliefert. Die von dem Ehepaar geltend gemachten Handwerkerleistungen kürzte das Finanzamt um Materialkosten in Höhe von 2.591 Euro und berücksichtigte die verbleibenden Aufwendungen in Höhe des aus seiner Sicht im Streitjahr 2008 noch geltenden gesetzlichen Höchstbetrages von 600 Euro. In seiner Einspruchsentscheidung verwies das Gericht zur Begründung auf eine Entscheidung des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz (3 K 2002/09), nach der die Erhöhung der Steuerermäßigung für die Handwerkerleistungen auf 1.200 Euro nicht schon im Streitjahr 2008 gelte. Das Ehepaar klagte dagegen vor dem Finanzgericht Münster – und unterlag.
Dienstleistung muss im Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht werden
Das Finanzamt habe die Aufwendungen für die Lieferung der Mahlzeiten zu Recht nicht als haushaltsnahe Dienstleistungen gemäß dem Einkommensteuergesetz (EStG) anerkannt, befanden die Finanzrichter. Die Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen könne nur in Anspruch genommen werden, wenn das Beschäftigungsverhältnis, die Dienstleistung oder die Handwerkerleistung im Haushalt des Steuerpflichtigen oder der gepflegten oder betreuten Person erbracht wird, entschieden die Richter unter Verweis auf das Einkommensteuergesetz.
„Zwar ist der Senat – wie die Kläger – der Meinung, dass es sich bei den Aufwendungen für die Zubereitung und Lieferung der Mahlzeiten um Aufwendungen für eine typischerweise im Haushalt anfallende Leistung handelt“, erklärten die Richter in ihrer Urteilsbegründung. „Die Dienstleistung als solche ist damit zwar haushaltsnah, allerdings wird sie im Streitfall nicht im Haushalt der Kläger, sondern im anliefernden Unternehmen erbracht.“
Zu der Frage, ab wann der höhere Freibetrag für Handwerkerleistungen gelte – ob schon 2008 oder erst 2009 – ließ das Finanzgericht die Revision zu, da hierzu bereits ein Verfahren vor dem Bundesfinanzhof anhängig ist (Az. VI R 65/10).
Rechnungen bis 6.000 Euro wirken sich steuerlich aus
Von Ausgaben für haushaltsnahe Dienstleistungen – etwa Handwerker, Putzfrau, Gärtner – können bis zu 20 Prozent des Rechnungsbetrags bei der Steuer geltend gemacht werden. Allerdings gilt eine Begrenzung der Gesamtkosten auf 6.000 Euro, womit 1.200 Euro steuerlich ins Gewicht fallen. Dabei werden diese 1.200 Euro direkt von der zu zahlenden Einkommensteuer abgezogen. Sonst gilt im Steuerrecht ja das Prinzip, dass Werbungskosten oder Sonderausgaben das zu versteuernde Einkommen senken, für den Steuerzahler im besten Fall also eine Steuerersparnis von maximal knapp 50 Prozent anfällt.
Voraussetzung, dass das Finanzamt die Ausgaben anerkennt: Der Dienstleister muss eine Rechnung ausstellen, außerdem muss die Rechnung per Banküberweisung bezahlt werden. So soll Schwarzarbeit eingedämmt werden. Die Belege über die Banküberweisung müssen dem Finanzamt auf Verlangen vorgelegt werden.