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05.05.2010 08:00

Haustürgeschäfte

Wie widerruft man den Kauf vom Vertreter?

von
Biallo.de Verbraucherportal Haustuergeschaefte Verbraucherschutz
Der Staubsaugervertreter ist legendär – und trotzdem immer wieder Realität: Er klingelt an der Tür und beginnt, dem überrumpelten Verbraucher teures technisches Gerät aufzuschwatzen. Der Verbraucher, verunsichert und überfordert, unterschreibt, was ihm der Vertreter hinhält – nur um den unerwünschten Besucher loszuwerden.
Vielleicht ist er in diesem Moment auch von den vermeintlichen Qualitäten des Geräts überzeugt. Doch wenn er später liest, dass er für 2.500 Euro einen Staubsauger gekauft hat, packt ihn die Reue. Was nun?

BGB schützt vor ungewollten Geschäften


„Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) schützt vor Überrumpelung bei Haustürgeschäften“, sagt Carmen Gahmig von der Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz. Das unter Druck zustande gekommene Geschäft kann in der Regel rückgängig gemacht werden – gemäß Paragraf 312 BGB („Widerrufsrecht bei Haustürgeschäften“). Haustürgeschäfte sind aber bei weitem nicht auf Vertragsabschlüsse an der Haustür beschränkt. „Paragraf 312 BGB gilt auch bei Vertreterbesuchen am Arbeitsplatz, bei Kaufverträgen, die auf einer Kaffeefahrt geschlossen wurden, und auch, wenn jemand von Werbern auf der Straße angesprochen wird“, so Gahmig. Das Gesetz schreibt in diesen Fällen vor, dass dem Verbraucher ein Widerrufsrecht (Paragraf 355 BGB) zusteht: Er kann den Vertrag binnen zwei Wochen schriftlich widerrufen – und muss diese Entscheidung nicht begründen. Das gilt auch für Geschäfte, die auf Verkaufspartys in Privatwohnungen zustande kommen. Der Widerruf, so raten Verbraucherschützer, sollte schriftlich und am besten per Einschreiben mit Rückschein erfolgen.

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Widerruf binnen zwei Wochen

Voraussetzung ist jeweils, dass die Käufer bei Vertragsabschluss in Textform über dieses Recht informiert worden sind. Die Zwei-Wochen-Frist beginnt daher auch erst dann, wenn die Kunden die deutlich gestaltete Belehrung über ihr Widerrufsrecht tatsächlich erhalten haben. Kommt die Belehrung erst nach Vertragsabschluss, beträgt die Frist nach Angaben der Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz einen Monat. Wird überhaupt nicht ordnungsgemäß belehrt, erlischt auch das Widerrufsrecht nicht.

Welche Ausnahmen gibt es?

Allerdings gibt es Ausnahmen. „Das Widerrufsrecht gilt nicht, wenn die Leistung sofort erbracht und bezahlt wurde und der Betrag 40 Euro nicht übersteigt“, so Gahmig. Wer also auf einer Kaffeefahrt ein Messer-Set für 39,95 Euro erwirbt, es bar bezahlt und gleich mitnimmt, kann dieses Geschäft nicht widerrufen. Weitere Ausnahmen vom Widerrufsrecht bilden Zeitungs- und Zeitschriften-Abonnements, es sei denn, der zu zahlende Betrag bis zur ersten Kündigungsmöglichkeit übersteigt 200 Euro.
 
Kein Widerruf ist möglich, wenn der Abschluss des Vertrags auf einer Bestellung des Verbrauchers beruht. Gahmig: „Das gilt beispielsweise, wenn ich Handwerker zu mir bestellt habe, um mir ein konkretes Vertragsangebot zu erstellen.“ Auf Messen passiere es oft, „dass sich die Firmen quasi bestellen lassen“: Sie geben laut Gahmig Karten aus, auf denen zum Beispiel sinngemäß steht: „Auf meinen Wunsch hin kommt Vertreter XY dann und dann.“ Gahmig warnt vor derartiger Geschäftsanbahnung: „Das sind knifflige Fälle.“ Firmen argumentieren dann, der Verbraucher habe damit den Besuch des Vertreters beauftragt.

Im Wortlaut: § 312 BGB

Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) regelt den Schutz von Verbrauchern bei Haustürgeschäften. In § 312 BGB heißt es etwa:

„(1) Bei einem Vertrag zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher, der eine entgeltliche Leistung zum Gegenstand hat und zu dessen Abschluss der Verbraucher
1. durch mündliche Verhandlungen an seinem Arbeitsplatz oder im Bereich einer Privatwohnung,
2. anlässlich einer vom Unternehmer oder von einem Dritten zumindest auch im Interesse des Unternehmers durchgeführten Freizeitveranstaltung oder
3. im Anschluss an ein überraschendes Ansprechen in Verkehrsmitteln oder im Bereich öffentlich zugänglicher Verkehrsflächen bestimmt worden ist (Haustürgeschäft), steht dem Verbraucher ein Widerrufsrecht gemäß § 355 zu.“
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Foto: Michael Kappeler/ddp ID:382
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