„Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) schützt vor Überrumpelung bei Haustürgeschäften“, sagt Carmen Gahmig von der Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz. Das unter Druck zustande gekommene Geschäft kann in der Regel rückgängig gemacht werden – gemäß Paragraf 312 BGB („Widerrufsrecht bei Haustürgeschäften“). Haustürgeschäfte sind aber bei weitem nicht auf Vertragsabschlüsse an der Haustür beschränkt. „Paragraf 312 BGB gilt auch bei Vertreterbesuchen am Arbeitsplatz, bei Kaufverträgen, die auf einer Kaffeefahrt geschlossen wurden, und auch, wenn jemand von Werbern auf der Straße angesprochen wird“, so Gahmig. Das Gesetz schreibt in diesen Fällen vor, dass dem Verbraucher ein Widerrufsrecht (Paragraf 355 BGB) zusteht: Er kann den Vertrag binnen zwei Wochen schriftlich widerrufen – und muss diese Entscheidung nicht begründen. Das gilt auch für Geschäfte, die auf Verkaufspartys in Privatwohnungen zustande kommen. Der Widerruf, so raten Verbraucherschützer, sollte schriftlich und am besten per Einschreiben mit Rückschein erfolgen.
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