Eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 18. April 2012 (Az. VIII ZR 253/11) beschert vielen privaten Grundeigentümern nachträglich eine Steuererstattung. Wer in den letzten Jahren seinen Trinkwasseranschluss vom örtlichen Wasserversorgungsunternehmen reparieren, verändern oder auswechseln ließ, bekommt unter Umständen zu viel gezahlte Mehrwertsteuern zurück.
Die BGH-Richter entschieden, dass der ermäßigte Umsatzsteuersatz von sieben Prozent auch auf Arbeiten zur Erneuerung oder zur Reduzierung von Wasseranschlüssen anzuwenden ist. Bisher hatten viele Wasserversorger und Baubetriebe bei Reparaturen den vollen Steuersatz von 19 Prozent berechnet. Die Differenz können Grundeigentümer jetzt zurückfordern.
Mehrwertsteuer-Erstattung bei Reparaturen am Wasseranschluss
Bereits im Jahr 2008 hatte der Bundesfinanzhof entschieden, dass die Neuverlegung eines Wasseranschlusses ebenfalls nur dem ermäßigten Steuersatz unterliegt (Urteil vom 8. Oktober 2008, Az. V R 61/03). Das Bundesfinanzministerium hatte zwischenzeitlich auf die geänderte Rechtsprechung reagiert und in einer neuen Verordnung geregelt, dass Wasseranschlüsse künftig nur mit sieben Prozent Mehrwertsteuer in Rechnung gestellt werden (BMF-Schreiben vom 7. April 2009 – Az. IV B 8 – S 7100/07/10024).
Die günstigere Besteuerung sollte allerdings nur dann gelten, wenn der Hauswasseranschluss von demselben Unternehmen gelegt wird, das auch das Trinkwasser bereitstellt. Genau dass verlangen die BGH-Richter in ihrer aktuellen Entscheidung nicht mehr. Wasserlieferungen und Leitungsreparaturen müssen nach Meinung der BGH-Richter nicht zwingend vom selben Unternehmen erbracht worden sein.
Stadtwerke kontaktieren
Wer zu viel bezahlt hat, sollte deshalb umgehend Kontakt mit den örtlichen Stadtwerken, dem überregionalen Wasserversorger oder dem privaten Reparaturdienstleister aufnehmen, der die Arbeiten erbracht hat und sein Geld zurückfordern. Die Chancen auf eine Rückerstattung stehen nicht schlecht. Allerdings könnten Erstattungsansprüche aus Altjahren zwischenzeitlich verjährt sein. Erstattungsansprüche gegen kommunale Eigenbetriebe müssen innerhalb von drei Jahren nach dem Jahr der Rechnungserteilung geltend gemacht werden. Haben Privatfirmen ihre Bauleistung auf der Grundlage der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB) erbacht, greift unter Umständen eine kürzere Verjährungsfrist. Anmelden sollte man seine Ansprüche in jedem Fall – vielleicht zahlt das Unternehmen ja die zuviel berechnete Steuer aus Kulanzgründen zurück.