Wer sich von zu Hause aus selbstständig machen möchte, sollte dies vorab mit dem Vermieter klären. Denn Wohnräume sind in aller Regel nicht als Büroräume nutzbar. Allerdings darf der Hauseigentümer nicht von vornherein sämtliche berufliche Aktivitäten verbieten. Landgerichte in Hamburg und Frankfurt/M. befanden, dass Büroarbeiten, die die Nachbarn nicht stören, durchaus erlaubt sein sollten.
Der Immobilienverband IVD verweist jedoch auf Problemfälle: „Verursacht ein Betrieb erhebliche Laufkundschaft“, so IVD-Präsident Michael Schick, „dann ist die Toleranzgrenze der Mitbewohner schnell überschritten“. Dies sei zum Beispiel bei Ärzten oder Anwälten oft der Fall. Viele Nachbarn stören sich an Fremden im Treppenhaus, an Lärm oder ständigem Parkplatzmangel. Das Landgericht Berlin verbot aus diesem Grund einer Tagesmutter die Kinderbetreuung in ihrer Wohnung (Aktenzeichen 61 S 56/92).
Auch wenn bereits Freiberufler im Haus ihr Büro eingerichtet haben, heißt das noch lange nicht, dass ein Recht auf eigene Büroräume besteht. In vielen Wohngebieten darf nämlich höchstens die Hälfte der Wohnfläche eines Hauses in Büroräume umgewandelt werden, entschied das Bundesverwaltungsgericht (Az.: 4 C 8/00). Selbst Bewohner von Eigentumswohnungen sind nicht frei in ihren Entscheidungen. Sie benötigen die Zustimmung der Eigentümergemeinschaft.